Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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und es erscheint hiernach vollkommen gerechtfertigt, daß der Appellations-
richter diese Fundsohle auch für die Bestimmung der Markscheiden eines
Längenfeldes an dessen Kopfenden zum Grunde legt und diese Mark-
scheiden bis in die ewige Teufe durch senkrechte Ebenen bestimmt, welche
in der Fundsohle durch Linien gelegt werden, die in diesen Endpunkten
der Streichungs- und Vermessungslinie rechtwinkelig auf diese Linie
gezogen sind.
Hiermit stimmt der Bescheid des Königl. Handels-Ministeriums
vom 4. Februar 1870 überein und auch die bergrechtlichen Schriftsteller
haben sich für diese Grenzbestimmung entschieden.
Karsten sagt in dem Grundriß der deutschen Bergrechtslehre
Z 163 am Schluß (S. 170):
„Daß die Fundgruben von den Maaßen und diese von andern
Maaßen durch Ebenen abgegrenzt werden, welche senkrecht auf
dem Horizont und zugleich auf der Fällungsebene der Lagerstätte
stehen, bedarf kaum der Erwähnung"
und v. d. Bercken bemerkt in Brassert's Zeitschrift Bd. 2 S. 61,
nachdem er gezeigt hat, daß bei der streichenden Wendung eines Mulden-
vder Sattelflötzes sich in jeder Sohle des Flötzes ein verschiedenes
Streichen, mithin auch eine verschiedene Richtung der Faltlinie ergiebt,
so daß diese durch alle Sohlen zusammen verbunden eine Curve
bilden muß:
„Eine solche Curve läßt sich jedoch nur unter besonder» Um-
ständen mit Sicherheit construiren und kann überhaupt als Mark-
scheide eines Grubenfeldes nicht zugelassen werden. Es ist des-
halb im Verwaltungswege mit Recht der Grundsatz angenommen,
daß an der Markscheide die Falllinie und somit auch die ewige
Teufe in allen Fällen mittelst einer graden Linie winkelrecht
auf dem Streichen der Fundsohle gestreckt töird."
Hierdurch hat sich der Appellationsrichter der in der Nichtigkeits-
beschwerde behaupteten Verletzung des A. L. R. Th. II Tit. 16 §§ 177,
179, 185, 352, 359 nicht schuldig gemacht und der formulirte Rechts-
grundsatz, daß das Längenfeld in seiner Breite bis zur ewigen Teufe,
d. h. bis dahin sich erstreckt, wo ein entgegengesetztes Einfallen eintritt,
kann in dieser Allgemeinheit als richtig nicht anerkannt werden.

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