Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

13.19. Voraussetzung der Anwendbarkeit des Rechtssatzes: daß sich Niemand mit der Unwissenheit einer, in das Hypothekenbuch eingetragenen Verfügung entschuldigen kann

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kann, so hat doch im vorliegenden Falle der Purifikationsrichter in
Wahrheit auch mit den Gründen des Erkenntnisses vom 16. Februar
1872 sich nicht in Widerspruch gesetzt. Dieselben ergeben vielmehr, daß
der Richter die ganze und ungetheilte Anführung des Klägers über die
Vereinbarung hinsichtlich der Miethsdauer für erheblich erachtete, wie
solche vom Kläger formulirt worden war. Wenigstens läßt sich aus
den Gründen nicht erkennen, daß der Richter schon den ersten Satz der
Eidesnorm für ausreichend und den zweiten für überflüssig oder durch
einen andern Satz ersetzbar angesehen hätte. Um so weniger kann der
ganz präzisen Fassung des Tenors gegenüber angenommen werden, daß
der Purifikationsrichter gegen jenes Erkenntniß verstoße, indem er die
Weigerung, einen Theil des normirten Eides auszuschwören, als eine
Weigerung, den Eid überhaupt zu schwören, behandelte.

Nr. 62.
Voraussetzung der Anwendbarkeit des Nechtssatzes: daß sich Niemand
mit der Unwissenheit einer, in das Hypothekenbuch eingetragenen Ver-
fügung entschuldigen kann. X L. N. LH. 1 Lit. 4 § Ist.
Mitgetheilt von Herrn vr. B o h l m a n n, Rechtsanwalt am K. Ober-Tribunal zu Berlin.

Eine Reallast, der Stadt Schwetz zustehend, wollte der neue Er-
werber des verpflichteten Grundstücks nicht tragen, da sie ihm nicht
beim Kauf bekannt und ihm vom Verkäufer oder sonst nicht angezeigt
sei. Klägerin replicirte, Verklagter habe die Last kennen müssen, weil
solche aus dem Folium des erkauften Grundstücks, wenn schon in Rubrik 1,
eingetragen sei. Der Appellationsrichter hielt das nicht für genügend,
und wies den Kläger ab, weil der Vermerk in Rubrik 11 hätte im
Hypothekenbuche stehen müssen. Klägerin implorirte dagegen, deducirend,
daß der verletzte § 19 Tit. 4 Th. 1 A. L. R. eine solche Specialisirung
des Jntabulats nicht verlange. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch
durch das Erkenntniß des K. Ober-Tribunals (III. Senat) vom 28. Ok-
tober 1872 zurückgewiesen worden. Die Gründe lauten:
Der zweite Richter, welcher an der bezüglichen Stelle seines Er-
kenntnisses des § 19 Tit. 4 Th. I A. L. R. nicht besonders erwähnt,
verletzt diese Gesetzesstelle nicht. Indem er bemerkt, daß die Eintragung
in der zweiten Rubrik hätte erfolgen sollen, und daß sie deshalb, weil
dies nicht geschehen, dem Kläger nicht entgegenstehe, seine Kenntniß von

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