Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

13.14. Anfechtung eines Zuschlagserkenntnisses mit der Behauptung, daß der Ersteher unerlaubter Weise einen Bieter vom Weiterbieten abgehalten habe

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§§ 663 ff.) über den Specialkonkurs über das inländische Vermögen
eines ausländischen Cridars incl. seiner Aktivforderungen an inländische
Schuldner. Nicht minder ist sie zur Anwendung gekommen bei den
§§ 293 ff. der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.
Vergl. Regierungsmotive zu §§ 286 290 des Entwurfs
(Kammerausgabe S. 126): „Separatbefriedigung der Inländer
aus einzelnen Vermögensstücken, wie Mobilien, „Aktiven,"
die sich zerstreut im Inlande vorfinden."
Endlich hat sie ausdrückliche Anerkennung gefunden in den Ent-
würfen der neueren Civil-Proceß-Ordnung, verbis:
„Klagen (vermögensrechtlichen Inhalts) können gegen eine Person,
die weder im Jnlande.. . einen Wohnsitz hat, auch bei demjenigen
Gericht anhängig gemacht werden, in dessen Bezirk die Person Ver-
mögen hat. Forderungen, welche derselben zusteben, gelten
hierbei als Vermögen, welches sich im Wohnsitz des
Schuldners befindet."
Preuß. Entwurf von 1864, Motive S. 14.
Deutscher Entwurf von 1871 § 23, Motive S. 257.
Deutscher Entwurf von 1872 § 24, Motive S. 42.
So hat denn auch das Königl. Preußische Ober-Tribunal seine
frühere Ansicht aufgegeben und dem Anhangs-Z 34 in dem hier ver-
tretenen Sinne Geltung verschafft.
(Erkenntniß vom 10. Septbr. 1868, Striethorst, Archiv 41 S. 326).
Es ergiebt sich, daß die Vorderrichter mit Unrecht die Implorantin
wegen inoomptztentia kori abgewiesen haben. Das Appellativnsurtheil
war deshalb wegen Verletzung des Anhangs-ß 34 durch Nichtanwendung
zu vernichten und die Sache selbst — unter Aufhebung des Urtels erster
Instanz — zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die erste
Instanz zurückzuweisen.

ttr.#57.
Anfechtung eines Zuschlagserkenntnisses mit der Behauptung, daß der
Lrsteher unerlaubter Weife einen Bieter vom Weiterbieten
abgehalten habe.*)
Mitgetheilt von Herrn vr. Bohlma nn, Rechtsanwalt am K. Ober-Tribunal zu Berlin.

Kläger, der Subhastat, behauptete, daß ein im Wege der Sub-
hastation erfolgter Verkauf seiner Immobilien nichtig sei, weil der Er-

*) Bgl. die Abhandlung C. F. Koch's in diesen „Beiträgen" IV. S. 242 f.

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