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Die klägerische Handlung domicilirt in Preußen, die Beklagte in
Antwerpen. Das „Objekt," um das es sich als Befriedigungsmittel
handelt, besteht in einer Judicatforderung von 131 Thlr. 25 Sgr.
6 Pf-, welche die Jmplorantin gegen die Jmploratin bei demselben
Gericht erster Instanz erstritten, und welche Letztere noch nicht bezahlt
hat. Gehört also diese Forderung zu dem „in Preußen, speziell im
Hagener Gerichtsbezirk befindlichen Vermögen" der Jmploratin, so ist
der Einwand der Jncompetenz unbegründet.
Der Appellationsrichter ist der Ansicht, daß die Ausdrücke „besitzt"
und „befindet" auf körperliche Sachen weisen, daß also einfache Forde-
rungsrechte der Ausländer im Anhangs-^ 34 um so weniger gemeint
seien, als diese sich an einem bestimmten Inlands-Orte nicht befänden.
Derselben Ansicht war früher das Königlich Preußische Ober-Tribunals-
Erkenntniß vom 3. Januar 1849 (Entscheid. 19 S. 434). Aber sie
kann nicht getheilt werden. Zwar unläugbar ist bei der Emanation
jener Vorschrift zunächst und hauptsächlich an die körperlichen Sachen
eines Ausländers im Jnlande gedacht. Dafür spricht der Ursprung
und die Stellung derselben: denn sie sollte zunächst das korum rei sitae
auf rein persönliche Ansprüche ausdehnen (Rescript vom 19. März 1809,
Mathis VIII, 22). Auch ist richtig, daß in der Regel die persönlichen
Forderungen eines Menschen als bei ihm befindlich gelten, wenn auch die
Schuldner unter anderer Jurisdiction domiciliren. Allein die Fassung
der Vorschrift engt diese nicht auf körperliche Sachen ein; sie spricht
von „beweglichem Vermögen," und zu diesem gehören nach dem Sprach-
gebrauch des Gesetzes auch Forderungsrechte. Allgemeines Landrecht
Th. I Tit. 2 §8 7, 10 f.
Die Absicht des Gesetzes ferner ist, dem Inländer die Rechtsver-
folgung gegen den Ausländer zu erleichtern und ihm Befriedigung aus
denjenigen Vermögensobjekten des Ausländers zu verschaffen, die im Jn-
lande festgehalten werden können. »Dies aber ist bei Forderungen des
Ausländers an Inländer rechtlich insofern möglich, als Letzteren von
ihrem persönlichen Richter die Zahlung an Jenen mit Erfolg untersagt
werden kann. Insofern also läßt sich sagen, daß die Forderung an
einen inländischen Schuldner sich „unter" dessen persönlichen Richter
befinde. Von derselben Auffassung aus gewährt die Allgemeine Ge-
richtsordnung (8 25 a. a. O.) gegen einen Vagabunden, also gegen
einen Inländer ohne inländisches Domicil, ein Forum bei dem Gericht,
„unter dem sich einige ihm gehörende Grundstücke, Effecten, Baarschaften
oder „Capitalien" befinden;" dieselbe Auffassung kommt zur Anwendung
bei den Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung (Th. I Tit. 50