Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

13.13. Begründung des Gerichtsstandes gegen einen Ausländer nach Anhangs-§ 34 zur Allgem. Gerichts-Ordnung

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Es erhellt hieraus, daß der Appellationsrichter nicht nöthig hatte,
auf Erörterung der Frage einzugehen, ob es sich für den Kläger um
Abwendung eines Schadens oder aber um Zuwendung eines Vortheils
handele.
Ob seine allerdings in hohem Maße bedenkliche Ausführung, der
§ 75 Th. I Tit. 5 Allgemeinen Land-Rechts beziehe sich nicht auf den
Fall, wenn der Vertrag nur bezwecke, von dem Dritten einen Schaden
abzuwenden, eine rechtsirrthümliche fei, kann auf sich beruhen. Diese
Ausführung läßt den Hauptentscheidnngsgrund unberührt, nämlich den
juristisch nicht anfechtbaren Grund: „im Falle der wahren nsgotiorum
gestio ist der § 75 a. a. O. in der Anwendung ausgeschlossen;" sie
verdient, weil sie auch im Falle ihrer Unhaltbarkeit einen zureichenden
Entscheidungsgrund bestehen läßt, bei der Prüfung der Nichtigkeits-
beschwerde als eine überflüssige Nebenbetrachtung keine Beachtung.

tlr. 58.
Segründuug des Gerichtsstandes gegen einen Ausländer nach
Anhangs-ß 34 zur Atigern. Gerichts-Ordnung.
Erkenntniß des Reichs-Ober-Handelsgerichts (I. Senat) vom
24. Juni 1873 in Sachen der Handlung Voß und Berenbrock zu Hagen
wider die Handlung H. Schmitz und Erdingen zu Antwerpen.
(Zweite Instanz: Appellationsgericht Hamm):
Der Appellationsrichter hat die Implorantin wegen Jncompetenz
abgewiesen, sowohl weil der Anhangs-^ 34 zur Allgemeinen Gerichts-
Ordnung ihr nicht zur Seite stehe, als auch weil das Arrestsorum
(§ 119 a. a. O.) nicht begründet sei. Darf sich die Klägerin auf den
Anhangs-8 34 stützen, so ist ihr das Arrestforum entbehrlich. Die
Prüfung der Appellationsentscheidung in Ansehung des Letzteren kann
daher unterbleiben, wenn die Jmplorantin Verletzung des Anhangs-ß 34
durch Nichtanwendung mit Grund gerügt hat. Dies muß angenommen
werden.
Der Auhangs-8 34, zwischen die Regeln über den dinglichen Ge-
richtsstand gestellt, bestimmt:
„Jeder Ausländer, welcher in den Preußischen Staaten beweg-
liches oder unbewegliches Vermögen besitzt, kann von einem Preußischen
Unterthan bei demjenigen Gericht, unter welchem sich dieses Ver-
mögen befindet, auch wegen persönlicher Forderungen zum Zweck der
Befriedigung aus dem im Lande befindlichen Objekte in Anspruch
genommen werden."

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