Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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Preußischen Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 vorliege." Die
Nichtigkeitsbeschwerde hat Verletzung dieser beiden §§ durch unpassende
Anwendung gerügt und zwar mit Recht.
Die Vorschrift beider §§ geht im Wesentlichen dahin:
Sind Hypotheken- und Pfandgläubiger zugleich als Konkurs-
gläubiger aufgetreten, und sind bei der Distribution der Konkurs-
masse die Pfandobjecte noch nicht realisirt, ist also Ausfall jener
Gläubiger, den sie bei den letzter« erleiden, noch nicht ermittelt,
so werden sie bei der Konkursmasse vorläufig mit ihrer ganzen
Forderung angesetzt und die nach letzterer zu berechnende
Dividende wird ihnen (als Hypothekengläubigern) gezahlt oder
(als Pfandgläubigern) reservirt. Ergiebt sich aber später durch
die Realisirung der Pfandobjecte ihr Ausfall bei diesen, so wird
die Dividende, welche die Konkursmasse gewährt und die bisher
nach der ganzen Forderung berechnet war, nunmehr nach dem
Ausfälle berechnet, also reduzirt, nur dieser reduzirte Be-
trag wird den Pfandgläubigern aus der Konkursmasse gezahlt,
den Hypothekgläubigern aber wird der Mehrbetrag bei der
Grundstückmasse erstattet.
Diese Rechnungsart erscheint zunächst auffällig. Sie widerspricht
der Regel, daß jedem Konkursgläubiger diejenige Dividende seines
Gesammtliquidats gewährt werden soll, welche die Konkurs-
masse nach ihren Kräften zu gewähren vermag. Vergleiche
8 87 der Konkursordnung.
Diese Regel würde dahin führen, daß auch den Hypotheken- und
Pfandgläubigern die nach ihrer Gesammtforderung berechnete Dividende
unverkürzt gezahlt, respective belassen werden müßte, wenn ihr Ausfall
bei den Pfandobjecten diese Dividende erreicht oder übersteigt, denn nur
auf diese Weise erhielten sie vollständig, was die Konkursmasse zu geben
vermag und ihre sonach günstigere Lage würde sich dadurch rechtfertigen,
daß ihnen nicht nur die allgemeine Konkursmasse, sondern vorweg ein
Spezialpfand hastet.
Allein jene Rechnungsmethode beruht gleichwohl auf gutem Grunde.
Diejenigen Gläubiger, denen ihr persönlicher Schuldner mit seinem
Grundstücke Hypothek oder aus seinem sonstigen Vermögen Pfand be-
stellt hat, sind nicht ohne Weiteres berechtigt, zu ihrer Befriedigung
das übrige, ihnen pfandweise nicht haftende Vermögen ihres
Schuldners anzugreifen: auf Verlangen des Schuldners müssen
sie, wenn sie dem Pfandrecht nicht entsagen wollen, sich zunächst an

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