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Nicht minder ist dieser Wille des Gesetzgebers aber auch aus dem
Wortlaut des Gesetzes selbst erkennbar. Denn da an Eigenthums- und
Dispositionsbeschränkungen im (engeren) Sinne der Nr. 1 und 2 des
§ 33 des Gesetzes von 1853 keine Rückstände denkbar sind, der zweite
Satz des § 102 der Gr.-B.-O. aber die Möglichkeit von Rückständen
an allen den im ersten Satz genannten „persönlichen unvererblichen Ein-
schränkungen des Eigenthums oder des Verfügungsrechts" zum Gegen-
stände seiner Disposition macht; so ist unabweisbar, daß der Gesetz-
geber unter den im ersten Satze genannten Einschränkungen nicht bloß
solche im Sinne der Nr. 1 und 2 des § 33 a. a. O., daß er darunter
Einschränkungen im weiteren Sinne, einschließlich der in Frage stehen-
den, die Möglichkeit von Rückständen zulassenden Belastungen verstanden
haben muß.
Förster schließt umgekehrt. Von der schon gedachten Annahme
ausgehend, daß Altentheil, Leibrente rc. unter die im ersten Satz des
Z 102 genannten Berechtigungen unmöglich gerechnet werden können,
kommt er zu der Schlußfolge, daß der zweite Satz zum ersten „gar nicht
paßt, weil die hier erwähnten Berechtigungen die Möglichkeit von Rück-
ständen niemals bieten können" — womit dann allerdings die Statthaftigkeit
eines Schlusses von dem Inhalt des zweiten Satzes auf die Bedeutung
des ersten für ausgeschlossen, der zweite Satz zugleich aber auch für
rechtlich gar nicht vorhanden erachtet werden müßte. —
Die Auslegung des § 102 der Gr.-B.-O. steht der Alternative
gegenüber: entweder die im ersten Satze genannten Einschränkungen rc.
in einem, über die übliche und präzise Bedeutung der Worte hinaus-
gehenden Sinne gelten zu lassen; oder den zweiten Satz für völlig
gegenständ- und wirkungslos zu erklären. Die Entscheidung im letzteren
Sinne muß an dem unzweideutigen Willen des Gesetzgebers scheitern,
desgleichen an der ihrem inneren Grunde nach für gesetzgeberische nicht
minder als für private Willensäußerungen anzuerkennenden Vorschrift
(A. L. R. I. 4 § 74): „jede Willensäußerung im zweifelhaften Falle so
zu deuten, daß sie nicht ohne alle Wirkung bleibe."
schränkungen des Eigenthums oder des Verfügungsrechts" zu verstehen,
so ergiebt die Entstehungsgeschichte des Paragraphen unzweifelhaft, daß
darunter diejenigen Rechte verstanden werden, welche die ZZ 33 und 34
des Gesetzes vom 24. Mai 1853 spezifiziren.