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Verfahrens erworben werden können. Inwieweit die den Renten-
banken überwiesenen Renten und die Domainen-Amortisationsrenten
der Eintragung bedürfen, wird durch das Gesetz vom 2. März 1850
über die Rentenbanken für dessen Geltungsbereich bestimmt."
§ 11 der Grundbuchordnung bestimmt:
„In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden ein-
getragen:
1. dauernde Lasten und wiederkehrende Geld- und Naturalleistungen,
welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen.
Von der Eintragung sind ausgeschlosien die an den Staat
zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Leistungen.
Der Eintragung bedürfen nicht die Leistungen zur Erfüllung
der Deichpflicht und die im § 49 der Konkursordnung vom
8. Mai 1855 aufgeführten gemeinen Lasten;
2. die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrechts
des Eigenthümers ..."
Renten- und Deichpflicht, öffentliche gemeine Lasten, Pacht und
Miethe, so wie Grundgcrechtigkeiten gehören, wenn sie eingetragen sind,
nicht zu den auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Lasten anderer Art,
welche nach § 47 des Gesetzes nach Rücksicht des Alters ihrer Ent-
stehung übernommen werden müssen oder können, sie gehen in der Regel
auf den Ersteher über.
Die Ausnahmen sind folgende:
1. Die Rcntcnpflicht.
Die Renten gehören zu den direkten zu den Staatskassen
fließenden Abgaben. Sie genießen nach § 18 des Gesetzes über
Errichtung der Rentenbanken vom 2. März 1850 ]) bei (Eon*
currenz mit anderen Verpflichtungen dasselbe Vorzugsrecht, welches
die Gesetze den Staatssteuern beilegen.
Während für alle nicht zu den öffentlichen und gemeinen Ab-
gaben und Leistungen gehörigen Reallasten, welche im Hypotheken-
buche eingetragen sind, wenn sie der Ersteher nicht übernimmt, ein
Ablösungskapital gemäß §§ 51, 52, 62 der Konkursordnung gegen
das Kaufgeld liquidirt werden kann, ist dies für das Renten-
ablösungskapital, das nach § 23 des Rentenbankgesetzes zwar
von der Rentenbank nicht, wohl aber von Seiten des Verpflich-
teten kündbar ist, in der angegebenen Art nicht zulässig. Viel-
mehr muß, wenn die Kündigung von dem Subhastaten, seinem
Besitzvorgänger oder dem Ersteher geschehen ist, das nach § 23
im Voraus rechnungsmäßig im Gesetze festgestellte Ablösungs-
kapital als eine nach § 48 der Konkursordnung und § 18 des
1) Gesetz-Sammlung für 1850 S. 112.