Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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aber auch insbesondere „auf die Nothwendigkeit der gesetzlichen Regulirung
des Telegraphenrechts resp. einer Umänderung der bestehenden Normen hin-
zuweisen."
Die Abhandlung beschränkt sich jedoch, abgesehen von einer einleitenden
staatsrechtlichen Erörterung, rein auf die civilrechtlichen Fragen, welche aus
der Benutzung des Telegraphen entstehen können, scheidet also gänzlich die Be-
rücksichtigung der strafrechtlichen Materie aus, desgleichen jede eingehende Rück-
sichtnahme auf rein technische oder historisch-technische Fragen.
In der jetzt vorliegenden Gestalt enthält das Buch sechs Capitel, worin
zur Erörterung kommen:
a) das Berhältniß der Telegraphenanstalten zur Staatsgewalt. — Staats-
und Privattelegraphenbau (Erstes Capitel);
b) die durch Benutzung der Telegraphen entstehenden Vertragsverhält-
niffe nach gemeinem römisch-deutschem Rechte (Zweites Capitel);
o) die Frage, ob durch Depeschen ein schriftlicher Vertrag erzeugt werden
könne (Drittes Capitel);
ä) die rechtlichen Verbindlichkeiten, die der Telegraphenverwaltung und
den Telegraphenangestellten nach gemeinem römisch-deutschen Rechte
obliegen (Viertes Capitel);
e) die rechtlichen Verpflichtungen der Telegraphenverwaltung im Sinne
der Telegraphenverträge, Telegraphenverordnungen und Telegraphen-
gesetze (Fünftes Capitel);
f) die Frage einer Reform des bestehenden Telegraphenrechtes (Sechstes
Capitel).
Das erste Capitel, das Verhältniß der Telegraphenanstalten zur
Staatsgewalt betreffend, weist nach, daß in Deutschland, Frankreich, Italien
und in der Schweiz die Betreibung der Telegraphie sich von jeher als ein
Regal herausgebildet hat und daß dieser Standpunkt des positiven Rechts auch
von dem Gesichtspunkte der Volkswirthschaftspolitik aus den Vorzug verdiene.
Das zweite Capitel behandelt die durch Benutzung der Telegraphen
entstehenden Vertragsverhältnisse nach gemeinem römisch-deutschem Rechte. Mit
Recht geht der Vers, davon aus, daß das gemeine Recht nothwendig die
Grundlage der ganzen Abhandlung bilden müsse. („Die Rechtswiffenschaft hat
die Aufgabe, das reiche und bunte Leben unter die logische Gliederung von
Rechtsprincipien zu stellen, die Fülle der Erscheinungen an ihrer rechtlichen
Qualität zu faffen und dafür die treffende Titulatur zu finden. Die richtige
Titulatur und die richtige Form gibt uns aber nur das römische Recht. In
ihm findet sich allein die entscheidende Begrenzung der Rechtsinstitute. In
diesen Vorzügen des Römischen Rechts, das nach Ausschälung gewiffer rein
nationaler Eigenthümlichkeiten Principien ausgesprochen hat, die ihrer Natur
nach ewig wahr sind, ewig wahr bleiben, weil sie ruhen und fußen auf der
richtigsten Würdigung der thatsächlichen lebensvollen Verhältnisse, liegt an-
erkanntermaßen die erhabene Größe des Römischen Rechtes, seine, ich möchte
sagen, providentielle Weltbestimmung. In jenen nämlichen Vorzügen liegt
aber auch der Grund, weshalb man auch das dem modernsten Leben ange-
hörende Institut der Telegraphen auf Römischer Grundlage rechtlich aufbauen,
begrenzen und determiniren muß. Nur auf diesem Geleise ist es möglich.

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