10.6.
Die Preußische Strafprozeß-Ordnung vom 25. Juni 1867 unter Berücksichtigung der neueren Gesetzgebung und Rechtsprechung mit ergänzenden, erläuternden und kritischen Anmerkungen herausgegeben von Ebmeier, Obergerichts-Rath in Göttingen. Berlin, 1872. Verlag von Franz Vahlen
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16.
Die Preußische Strafprozeß-Ordnung vom 25. Juni 1867 unter Berücksichtigung
der neueren Gesetzgebung und Rechtsprechung mit ergänzenden, erläuternden
und kritischen Anmerkungen herausgegeben von Ebmeier, Obergerichts.Rath
in Göttingen. Berlin, 1872. Verlag von Franz Vahlen. 306 S. 8.
Der Verfaffer, welcher schon früher werthvolle Beiträge zur wiffenschaft-
lichen Behandlung des Rechts geliefert hat, bietet in dem vorliegenden
Commentar ein Hülfsmittel für die Erleichterung der praktischen Handhabung
der Strafprozeß-Ordnung, welche in den im Jahre 1866 mit der Preußischen
Monarchie vereinigten Landestheilen Geltung hat, und hat den im Vorwort
angedeuteten Zweck vollständig erreicht. Der Text der Strafprozeß-Ordnung
vom 25..Juni 1867, deren Hauptgrundzüge den alt-preußischen Verordnungen
vom 3. Januar 1849 und 3. Mai 1852 und der hannoverschen Strafprozeß-
Ordnung vom 8. April 1859 entlehnt sind, ist wortgetreu abgedruckt und
den einzelnen Paragraphen ein vollständiger Commentar beigegeben, welcher
den Zusammenhang und den Sinn der einzelnen Bestimmungen klar stellen
und „ihre Vorzüge, aber auch ihre Mängel beleuchten soll." Die in Folge der Ema-
nation des Bundes- (jetzt Reichs-) Strafgesetzbuchs eingetretenen Aenderungen und
Modifikationen sind sorgfältig beachtet und erläutert, auch die Leistungen der
Rechtsprechung auf diesem Gebiete berücksichtigt. Die zahlreichen kritischen
Bemerkungen und selbstständigen Ausführungen des Verfassers, welcher in den
engen Schranken eines für die Praxis bestimmten Commentars verbleiben
wollte, empfehlen sich durch Schärfe und Bestimmtheit (z. B. S. 11); über-
haupt zeichnet sich die Behandlung des Stoffs durch Gründlichkeit und Ueber-
sichtlichkeit aus. Die Ausführungen des Verfassers verdienen auch ätz lege
ierenda für die Schöpfung einer einheitlichen Deutschen Strafprozeß-Ordnung,
welche wegen der damit in untrennbarem Zusammenhänge stehenden Gerichts-
Organisation noch auf einige Zeit hinausgeschoben zu sein scheint, gewiß volle
Beachtung, so die Vergleichung des Instituts der Geschworenengerichte mit den
in den neuen Provinzen bestehenden Schöffengerichten. Ueber Erstere bemerkt
der Verfasser (S. 150): „Die im Verfahren vor dem Schwurgerichte durch-
geführte Theilung der Arbeit bei der Urtelsfindung,' nämlich Zuweisung der
Beurtheilung des faktischen Bestandes der Strafthat an einen erkennenden
Körper (das Schwurgericht) und die Zuweisung der Beurtheilung im Uebrigen
an einen andern erkennenden Körper (Schwurgerichtshof) und die daraus
folgende Absperrung dieser beiden Factoren von einander bei der Urtelsfindung
— dieser Zustand ist wohl der eminenteste Fehler der Strafprozeß-Ordnung."
Die Ausdehnung des Schöffeninstituts auf Schwurgerichts-Sachen, wobei die
Zahl der Schöffen, auf. 6 gestellt werden könne, wird als durchaus geboten
befürwortet. Denn „die Erfahrungen, welche in dem Gebiete der Praxis
gemacht worden, sind dem Institute der Schöffengerichte durchaus günstig. . .
Theorie und praktische Erfahrung begünstigen eine Mischung von Laien und
Rechtsgebildeten in den Strafgerichtshöfen. Der Vorzug des Schöffeninstituts
vor dem Geschworenengerichte besteht in der wirklichen Vereinigung der ge-
dachten Elemente in Ein erkennendes Collegium." (S. 42.) Als besonders
mangelhaft und deshalb verbefferungsbedürftig erscheinen dem Verfaffer u. A.
folgende Punkte: die selbstständige Einsetzung von blos beschlußfaffenden