Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

10.4. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Römisch-rechtlicher Versuch von Dr. Mich. Spaltenstein. Berlin. Franz Vahlen, 1873

299

14.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Römisch-rechtlicher Versuch
von vr. Mich. Spaltenstein. Berlin. Franz Bahlen, 1873. 222 S. 8.
Eine recht lesenswerthe Monographie über die Lehre von der in inte-
grum restitutio im Römischen Recht, welche zuletzt in Burchardi's Werke
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und im 7. Bande des
„Systems" von Savigny eine erschöpfende Darstellung gefunden hat. Wenn-
gleich in dieser Materie die Hauptgrundsätze unstreitig sind, so besteht im
Einzelnen noch eine große Zahl von Controverse«, deren Lösung die Haupt-
aufgabe der hier angezeigten, sich durch gründliche Quellenstudien vortheilhaft
auszeichnenden Schrift gewesen ist. War es Burchardi's Verdienst, die scharfe
Trennung der in integrum restitutio von den ordentlichen Rechtsmitteln
klar gelegt zu haben, so zeigt der Verfasser dieser neuesten Monographie, wie
unrichtig die Annahme neuerer Schriftsteller ist, daß die Lehre von der in
integrum restitutio als eine einheitlich entwickelte, ganz und gar ausgebildete,
von den Kaisern, Justinian und den Compilatoren als solche erkannt sei.
„Das kaiserliche Regiment war ein absolutes und zeigt sich als solches dem
strengen Recht, den geschriebenen Gesetzen gegenüber. So kam es, daß die
Kaiser, indem sie insgemein nur eine trübe Ahnung von der in integrum
restitutio hatten, dieselbe zugleich in Folge ihrer Subsidiarität als häufigere
Aushülse gebrauchten und die ihr bis dahin gesteckten Grenzen überschritten."
Die Darstellung verbreitet sich in 8 Abschnitten, von welchen der erste eine
kurze Uebersicht der bisherigen Literatur enthält, über den Begriff und das
Wesen der in integrum restitutio, über deren Voraussetzungen, die Parteien
im Restitutionsprocesie, die Gerichtsbehörden und den Gerichtsstand, das
Verfahren bei der in int. rest. — woselbst der Verfasser die gebräuchliche
Annahme einer Zweitheilung in judicium rescindens und rescissorium
bekämpft —, so wie über die Verjährung und die Wirkungen der ertheilten
Restitution. Anlangend das Wesen dieses außerordentlichen Rechtsmittels, so
wird gezeigt, daß die Ausfaffung desselben als einer „Gnade" der Sache
nicht entspricht, der Prätor vielmehr die Restitution nicht versagen konnte,
wenn die im Edikte verlangten Erfordernisse zutrafen. Die unterscheidenden
Merkmale der in integrum restitutio von verwandten Rechtsmitteln: der
actio redhibitoria, der exceptio SC. Vellejani und der actio Pauliana
werden dargelegt und im dritten Abschnitte (S. 24. ff.) die Erforderniffe der
Restitution: eine Verletzung, ein zur Restitution geeigneter Fall und eine
justa causa restitutionis, eingehend erörtert. Der Verfaffer nimmt an,
daß nicht bloß positive Schadenszufügung, sondern auch entgangener Gewinn
in allen Restitutionsfällen geeignet sei, das Rechtsmittel zu begründen, daneben
auch in Rücksicht auf die Minderjährigen jede, wenn auch nicht gerade nach-
theilige, doch unbillige Rechtsveränderung. Von den Restitutionsgründen ist
die restitutio wegen Abwesenheit (und ex clausula generali) der älteste
und konnten rei publicae causa absentes und legati civitatis restituirt
werden, wenn sie auch vertreten waren, nicht aber exules und relegati;
erstere waren nicht verpflichtet, einen Vertreter zurückzulaffen, letztere wohl.
An diese Restitution schließt sich (S. 79 ff.) die Restitution propter minorem
aetatem an, deren Geschichte seit der lex Plaetoria eingehend behandelt ist.

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