Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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machen, damit der Kläger dahin angewiesen und der Beklagte des
Streits, soweit er ihne nicht betrifft, begeben werden möge." *)
Mit dieser Natur der Nomination als einer, dem Verklagten zustehen-
den Rechtswohlthat — eines ihm gegebenen Schutzmittels zur Abwehr
seiner Verpflichtung, sich in einen ihm fremden Rechtsstreit einzulassen
— steht es durchaus im Widerspruche, wenn man, dem Kläger gegen-
über, von einer Verpflichtung des Beklagten zur Nomination und von
einer aus deren Verabsäumung ihm erwachsenden Verantwortlichkeit für
den dadurch entstandenen Schaden redet.
Auf einem solchen ganz verfehlten Gesichtspunkte beruhen die Vor-
schriften unseres Landrechts Th. I Tit. 7.
§ 165. „Wird die Sache bei ihm — nämlich dem bloßen In-
haber — von einem Andern, in Anspruch genommen, so muß er
den, von welchem er die Sache überkommen hat, benennen, und den
Ansprechenden an diesen verweisen."
§ 166. „Unterläßt er dieses, so macht er sich sowohl gegen
den Ansprechenden, als gegen den, von welchem er die Sache in
seine Gewahrsam erhalten hat, verantwortlich."
Diese Bestimmungen, welche sich in der Allgemeinen Gerichts-
Ordnung Th. I Tit. 17 §§ 34 und 35 wiederholt finden, verrücken den
richtigen Gesichtspunkt. Die Nomination bildet in keiner Weise eine
dem Verklagten gegen den Kläger obliegende Pflicht; sie stellt sich
dem Letzteren gegenüber immer nur als ein Recht dar, dessen Gebrauch
dem Verklagten, eben weil es nur seinen Vortheil bezweckt, überlassen
bleiben muß. Es läßt sich nicht einmal sagen, daß der in fremdem
Namen besitzende Verklagte im Verhältnisse zu seinem Auktor
zur Nomination verpflichtet ist. Es ist dies immer nur eine in
seinem eigenen Interesse gebotene Vorsichtsmaßregel, um den aus
der Uebernahme der Prozeßsührung möglicher Weise ihm entstehenden
Schaden von sich abzuwenden.
Die oben erwähnten Vorschriften unsers Landrechts haben in einer
ungehörigen Anwendung der im römischen Recht dem s. g. Lotus

*) Vgl. v. Kreittmayr, Anmerkungen über den Cod. Max. Bav. civ. zu
Th. II Cap. II § 7 Nr. 3: Wer rei vindicatione klagen will, der muß
sich an den Inhaber der Sach halten, es mag sich solcher gleich in posses-
sione civili vel naturali befinden . . . Sogar ein bloßer Detentor, welcher
nämlich die Sach nicht 8uo sed alieno Nomine inne hat, z. E. ein Pachter,
Pfands-Inhaber, Commodatarius vel Depositarius kann mittels dieser Action
belangt werden, welcher sich jedoch per nominationem Authoris der Klag
wiederum entschütten, und solche auf gedachten Authorem hinüberleiten mag.

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