Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

9.19. Die Feststellung des Werthes des Streitgegenstandes durch den Prozeßrichter, mag sie auf der Einigung der Parteien oder auf den stattgehabten Ermittelungen über den Betrag des Streitobjekts beruhen, ist unbedingt maßgebend für die Gebührenfrage bezüglich der Rechtsanwälte

286

unerheblich beseitigt und solche aus Rechtsgründen hier weiter nicht an-
gefochten sind.
Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde auch weiter die Zweckmäßigkeits-
gründe in Angriff genommen hat, aus denen der Appellationsrichter
auf die eventuell von den beiden Parteien erbotene Vernehmung von
Sachverständigen nicht eingegangen ist, so ist dieser Angriff verfehlt, da
bei der Zulässigkeit von Zweckmäßigkeitsgründen, der Appellationsrichter
sich bei seiner Entscheidung auch auf solche stützen konnte. Sie entziehen
sich dem Angriff der Nichtigkeitsbeschwerde um so mehr, als sie lediglich
der Belegenheit des Einzelsalls entlehnt sind.

Nr. 43.
Die Feststellung des Wertstes des Streitgegenstandes durch den
Prozeßrichter, mag sie auf der Einigung der Parteien oder auf den
stattgehabten Ermittelungen über den Setrag des Streitobjekts be-
ruhen, ist unbedingt maßgebend für die Gebührenfrage bezüglich der
Nechtsanwälte.
Rechtsfall, mitgetheilt von dem Herrn Ober-Tribunals-Rath Scheele in Berlin.

In einem Vorprozesse belangte Johann Nepomuk von Scheidt ge-
nannt Weschpfennig zu Wendlingen den Fiskus, vertreten durch die
Königliche Regierung zu Coblenz, auf Herausgabe des Burglehns um
Frausberg, soweit Fiskus solches noch im Besitz habe.
Am Rande der Klage wurde das Streitobjekt als „unschätzbar"
bezeichnet. Das Gericht verlangte eine bestimmtere Angabe des Streit-
gegenstandes. Der Anwalt des von Scheidt gab darauf den Werth
des Streitobjekts zu 1000 Thaler an.
Der vom Fiskus mit Prozeßvollmacht versehene Rechtsanwalt P.
fertigte demnächst schriftliche Klagebeantwortung mit Nachtrag an und
überreichte diese Schriftstücke zu den Akten. Zugleich theilte er Abschrift
derselben der Coblenzer Regierung mit und erbat sich zur Deckung der
Gebühren und Auslagen einen Vorschuß von 100 Thlrn. Die König-
liche Regierung zu Coblenz erachtete in einem Schreiben vom
16. August 1862 die Klagebeantwortung ihrer Information entsprechend
abgefaßt und benachrichtigte ihren Anwalt, daß sie den Vorschuß auf
50 Thlr. arbitrirt und Zahlungsanweisung erlassen habe. Den Vor-
schuß erhielt derselbe auch ausgezahlt.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer