Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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theils die Rechte Dritter —- der nachstehenden Gläubiger — nicht im
Geringsten alterirt. Im § 29 G konnte der Grundschulden nicht Er-
wähnung geschehen, weil er nur über das Recht vor dem 1. October
1872 disponirt. Auch aus dem Umstande, daß O nur über die Um-
wandlung der Hypothek Bestimmung trifft, kann auf ein Verbot der
anderen Umwandlung nicht geschlossen werden; das desfallsige Verfahren
ergibt sich dem Grundrichter aus allgemeinen Principien, sonderlich aus
Analogie des § 90 O.
Die Unterschiede*) sind theils formeller theils materieller Natur.
A. Formelle Unterschiede.
1. Der Grundschuldgläubiger kann in blanoo cediren, der Hypo-
thekengläubiger nicht (§ 55 G).
Die Form der Blancoabtretung kann zweifelhaft sein. Unzweifel-
haft ist, daß die Unterschrift des Cedenten beglaubigt (S. 62, 190 —
§ 33 O) und daß die Blancocession — zwecks Umschreibung über-
reicht — ausgefüllt, also darin der Name des einzutragenden Erwerbers
enthalten sein muß (S. 173 — § 80 O). Wohl aber ist zweifelhaft,
ob die Blancoabtretung von der gewöhnlichen Cession sich dadurch unter-
scheidet, daß jener nur und allein der Name des Erwerbers fehlt, oder,
daß jener durch die bloße Unterschrift genügt ist. Für die erstere An-
nahme scheint zu sprechen — der Wortlaut des § 55 — der Umstand,
daß die pure Unterschrift noch keine Abtretung, sondern alles Mögliche
bedeuten kann, — daß dem Cessionar kein unbeschränktes Aussüllungs-
recht, sondern nur die Befugniß gegeben wird „durch einen Namen aus-
zufüllen." Indessen erscheint die andere Annahme als die richtige. Zwar
kann dafür die Form des Wechselblancoindossaments (A. 12) nicht her-
angezogen werden; denn bei diesem ist ausdrücklich bestimmt, daß der
Name allein genügt, und dieser hat einen ganz bestimmten Platz; auch
ist der Wechsel berufsmäßig ein Verkehrspapier — was die Grundschuld
in dieser Ausdehnung niemals werden wird — und bedarf deshalb der
größten Formfreiheit. Aber für die zweite Annahme spricht der Begriff,
den die Wissenschaft mit dem Worte „Blancocession" verbindet; sie ist
„eine solche, welche auf dem Schuldscheine die Unterschrift des Cedenten
in der Weise enthält, daß über dieselbe die Cession mündlicher Verab-
redung gemäß geschrieben werden kann" (Förster a. a. O. I S. 617).
Dafür sprechen ferner die Motive der — sachlich nicht, sondern nur
dem Umfange nach geänderten — Regierungsvorlage; durch diese Vor-

*) §§ 18, 20, 27, 38, 39, 40. 41. 49, 52, 55 G. — 88 90, 95. 122 O.
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