Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

7.2. Preußisches Grundbuchrecht. Von Franz Förster, Dr. der Rechte, Geh. Oberjustizrath und vortr. Rath im Justizministerium. Berlin. Druck und Verlag von Georg Reimer. 1872

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Preußisches Grundbuchrecht. Von Franz Förster, vr. der Rechte, Geh. Ober-
justizrath und vortr. Rath im Justizministerium. Berlin. Druck und Verlag
von Georg Reimer. 1872. gr. 8. 224 SS.
Wer sollte nicht den Versuch, den dogmatischen Gehalt der neuen preußischen
Gesetze über das Jmmobiliarsachenrecht bald nach ihrer Verkündung zum Gegen-
stand einer systematischen Erörterung zu machen, mit Freudigkeit begrüßen,
wenn ein Mann ihn unternimmt, der vor Allen den Beruf dazu hat, zur
Behandlung dieser wichtigen Rechtsmaterie die erste Anregung zu geben!
Wir erhalten damit zugleich eine sehr wesentliche Ergänzung seiner „Theorie
und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privatrechts."
Die Einleitung (S. 1—24) bildet gewissermaßen die Brücke, die vom
Standpunkte des Allgemeinen Landrechts aus in das neue Grundbuchrecht
hinüberleitet. In kurzen Zügen wird uns das Charakteristische dieses Gesetz-
buches gezeichnet, welches Preußen von einer weiteren gemeinsamen Rechts-
entwickelung des übrigen Deutschlands trennte, ohne doch sich geeignet zu
erweisen, auf diese Entwickelung einen bestimmenden Einfluß auszuüben.
Mangel an Einheitlichkeit der Prinzipien so wie an Einfachheit des Rechtes
selbst, vorzugsweise aber „die Alles überwuchernde und doch niemals er-
schöpfende Kasuistik unserer Gesetzgebung, die stoffliche Ueberladung derselben
und der Mangel an durchsichtiger und übersichtlicher Erkennbarkeit des Rechts"
werden als die Hauptursachen der Einflußlosigkeit des A. L. R. auf die deutsche
Rechtsentwickelung bezeichnet. Der Verfasser geht sodann näher auf das Ver-
hältniß ein, worin im A. L. R. — abweichend vom römischen Recht — das
Sachen- und Obligationenrecht zu einander gebracht sind, indem er zeigt, wie das
obligatorische Rechtsverhältniß nur den Durchgang oder die Vorstufe zum Sachen-
recht bildet und das Obligationenrecht systematisch dem Sachenrecht untergeordnet
ist, andererseits aber die Bedeutung, die das Hypothekenbuch schon nach dem
A. L. R. hat, den Anknüpfungspunkt für die Reform bietet und als eine
normale Fortbildung der Theorie des A. L. R. erscheint; „das Grundbuch-
recht, wie es im A. L. R. bereits liegt, ist nur gereinigt worden von
den Schlacken, welche die noch festgehaltene aber mit ihm unvereinbare
Theorie des römischen Rechts von dem Erwerb des Eigenthums an Grund-
stücken durch Uebergabe und von der accessorischen Natur der Hypothek übrig
gelassen hat." Die Einleitung verbreitet sich demnächst über die Bedürftigkeit
der durch die Gesetze vom 5. Mai 1872 erstrebten Reform und die Ziele
dieser Reform, die dahin gehen, die Duplicität der Rechte auf das Grundstück
in und außer dem Hypothekenbuche zu beseitigen, die Bedeutung der Ein-
tragung für den Rechtserwerb zu steigern und dadurch die nöthige Grundlage
für einen sicheren Immobiliarkredit, die klare Festigkeit des Eigenthums am
Grundstück, die Gewißheit der Größe und Identität deffelben zu finden. Das
Gesetz vom 24. Mai 1853 konnte das Verkehrsbedürfniß nicht befriedigen.
Die Anträge auf weiter gehende, insbesondere auch das materielle Recht tief
ändernde Reform wurden immer dringender. Hierher gehören insbesondere die
Beschlüsie des Herrenhauses aus dem Jahre 1857, die zugleich den Weg
bezeichneten, welche die Reform gehen solle und welche sie schließlich — im
Großen und Ganzen — wirklich gegangen ist. Der im Jahre 1864 ver-

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