Einlegung der Revision durch Telegramm.
1191
gefochtenen Urtheils zu laufen, und endigte nach § 200 das. mit
dem Ablauf des 27. September 1881 — vgl. Entscheidungen des
Reichsgerichts Bd. 2 S. 418. — Der erst am 28. September 1881
bei der General-Kommission in Bromberg eingegangene Schriftsatz
konnte also die an diesem Tage bereits abgelaufene Frist nicht mehr
wahren. Das am 27. September 1881, also allerdings noch vor
Ablauf der Frist, der General-Kommission in Bromberg zugestellte
Telegramm erscheint aber nach § 70 des Gesetzes vom 18. Februar
1880 zur Wahrung des Rechtsmittels nicht geeignet, da nach dieser
Bestimmung der Schriftsatz, durch welchen die Revision eingelegt
wird, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß, das der
General-Kommission in Bromberg zugestellte Telegramm aber zwar
mit der Unterschrift „M., Zustizrath" versehen, diese Unterschrift aber
unzweifelhaft nicht von dem Rechtsanwalt M. zu Königsberg, son-
dern von einem Telegraphenbeamten zu Bromberg geschrieben ist.
Der Umstand, daß der Zustizrath M. das Telegramm in Königs-
berg aufgegeben und die dort gebliebene Urschrift eigenhändig mit
seinem Namen unterzeichnet haben mag, erscheint unerheblich. Denn
es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanwalt die Einlegung der
Revision veranlaßt hat, sondern es ist eine nothwendig zu beob-
achtende Formvorschrift, daß der Schriftsatz, durch welchen bei der
General-Kommission die Revision eingelegt wird, von einem Rechts-
anwalt unterzeichnet sein muß. — Vgl. Entscheidungen des preußi-
schen Ober-Tribunals Bd. 80 S. 171. — Ein solcher Schriftsatz
ist bis zum Ablauf des 27. September 1881 bei der General-Kom-
mission in Bromberg nicht eingegangen, und die Revision war daher
nach den §§ 497 und 520 C.P.O. und § 74 des Gesetzes vom
18. Februar 1880 als unzulässig zu verwerfen.