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Das Preußische Grundbuchrecht. Die Gesetze vom 5. Mai 1872 betreffend: 1) den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten; 2) die Grundbuchordnung mit Formularen und Kostentarif; 3) die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden; 4) die Stempelabgaben von gewissen bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen; mit einem ausführlichen Kommentar in Anmerkungen nebst den in Kraft gebliebenen, ergänzenden Gesetzen, sowie besonderen Tabellen zur Berechnung der Kosten und Stempel und den Ausführungs-Verfügungen des K. Justiz- und Finanz-Ministeriums, herausgegeben von W. Bahlmann, Königl. Kreisgerichts-Direktor und Mitglied des Hauses der Abgeordneten. Berlin, 1872. Verlag von Franz Vahlen. Die Preußischen Gesetze über Grundeigenthum und Hypothekenrecht vom 5. Mai 1872, herausgegeben mit Einleitung und Kommentar in Anmerkungen von Alexander Achilles, Stadtrichter in Berlin. Berlin. Verlag von J. Guttentag (D. Collin)
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Das Preußische Grnndbuchrecht. Die Gesetze vom 5. Mai 1872 betreffend: 1) den
Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke
und selbstständigen Gerechtigkeiten; 2) die Grundbuchordnung mit Formularen
und Kostentarif; 3) die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt
werden; 4) die Stempelabgaben von gewissen bei dem Grundbuchamt anzu-
bringenden Anträgen; mit einem ausführlichen Kommenkar in Anmerkungen
nebst den in Kraft gebliebenen, ergänzenden Gesetzen, sowie besonderen Ta-
bellen zur Berechnung der Kosten und Stempel und den Ausführungs-Ver-
fügungen des K. Justiz- und Finanz-Ministeriums, herausgegeben von
W. Bahlmann, König!. Kreisgerichts-Direktor und Mitglied des Hauses
der Abgeordneten. Berlin, 1872. Verlag von Franz Wahlen. 8. 436 SS.
Die Preußischen Gesetze über Grundeigenthnm und Hypothekenrecht vom 5. Mai
1872, herausgegeben mit Einleitung und Kommentar in Anmerkungen von
Alexander Achilles, Stadlrichter in Berlin. Berlin. Verlag von
I. Guttentag (D. Collin). gr. 8. 248 SS.
Die durch die Gesetze vom 5. Mai 1872 nach mehrjährigen Vorarbeiten
auf dem Gebiete des Jmmobiliarsachenrechts zur Vollziehung gelangte, als
ein abgeschlossenes Ganze sich darstellende Kodifikation hat eine so tief ein-
greifende Aenderung des bisherigen Reckrszustandes in formeller wie in ma-
terieller Beziehung herbeigeführt, daß ein Kommentar, welcher dazu dienen soll,
auf die Abweichungen der neuen Gesetze von dem bisherigen Rechte aufmerk-
sam zu machen und die Anwendung derselben in der Praxis zu erleichtern,
in der That als ein dringendes Bedürfniß erscheint. Diesem Bedürfnisse ist
in den beiden oben angezeigten Schriften in sehr befriedigender Weise Rech-
nung getragen. Dieselben sind daher um so dankenswerthere Gaben, je früher
dadurch dem juristischen Publikum die Möglichkeit geboten ist, sich mit dem
Geiste und der Bedeutung dieser hochwichtigen Neuerung vertraut zu machen.
Beide stimmen darin überein, daß sie nach einer kurzen, den bisherigen Rechts-
zustand, seine Reformbedürftigkeit und die Art und Weise der durchgeführten
Reformen darstellenden Einleitung den vollständigen Text der Gesetze
geben und zu den einzelnen Paragraphen derselben, in der Art, wie es Koch
zum Allgemeinen Landrecht gethan hat, den Kommentar in fortlaufenden An-
merkungen anknüpfen.
Das zuerst angeführte Werk ist nach Umfang und Anlage als das um-
fassendere zu bezeichnen. Es gereicht ihm schon der Umstand zur Empfehlung,
daß der Verfasser als Mitglied des Hauses der Abgeordneten den für die
Vorberathung der betreffenden Gesetze seit 1868 gebildeten Kommissionen an-
gehört und als Referent für die Grundbuch-Ordnung 1870 und 1872 fungirt,
somit durch seine amtliche Thätigkeit die beste Gelegenheit gehabt hat, in den
Geist der angestrebten Reformen einzudringen. In dem kurzen Vorworte ist
als Aufgabe, welche sich der Verfasser bei der Bearbeitung des vorliegenden
Buches gestellt hat, angegeben: „noch vor dem Inkrafttreten der Gesetze mit
dem Geiste und der Bedeutung dieser Neuerung sowohl von den volkswirth-
schaftlichen als rein juristischen Gesichtspunkten aus vertraut zu machen, das
Verhältniß der neuen Gesetze zu dem bisherigen Recht hervorzuheben, für
die theoretische Auffassung des neuen Rechts die nothwendig erforderlichen