Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

16.4. Voraussetzung der Anfechtung von Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem andern Theil bekannten Absicht vorgenommen hat, die Gläubiger dadurch zu bevortheilen

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Mv. 38.
Voraussetzung der Anfechtung von Vechishandlnngrn, welche der
Gemeinschuldner in der dem andern Ltzeil bekannten Ablicht vor-
genommen Hatz die Gläubiger dadurch zu bcvortheileu.
Preußische Konkurs-Ordnung vom 9. Mai 1855 § 103 Nr. 1.

Erkenntlich des Reichs - Obcrhandelsgerichts (II. Senat ! vom
23. März 1872 in Sachen des Papierfabrikanten Marcus Lion wider
die Joel Felsenthal'sche Konkursmasse.
(Zweite Instanz: Appellationsgericht Hamm):
In der Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Appellationsrichter Verletzung
des § 103 Nr. 1 der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 und eines
daraus hergcleiteten angeblichen Rechtsgrundsatzes vorgeworsen:
daß die Anfechtung einer Rechtshandlung, welche selbst un-
mittelbar den Gläubigern des Cridarö nicht nachtheilig ist,
nach § 103 Nr. 1 voraussetzt, daß dem andern Contrahemen
bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt gewesen ist, der
Cridar wolle die Folgen derselben zur Bevortheilung seiner
Gläubiger benutzen.
Die thatsächliche Feststellung des vorigen Richters hat Implorant
nicht angefochtcn, er erklärt im Gegcntheile, dieselbe nicht angrcisen zu
können, er findet sie nur mangelhaft und schließt hieraus erst auf eine
unrichtige Auffassung des allegirten Gesetzes. Er meint:
der Appellationsrichter habe nur festgestellt, objektiv die Be-
nachtheiligung der Gläubiger durch die Waarenveräußerung,
subjektiv die Absicht der Benachtheiligung Seitens des Cridars
und die Kenntniß des Klägers von dieser Absicht des Cridars.
Wenn aber das Rechtsgeschäft selbst weder wegen eines nach-
theiligen Mißverhältnisses zwischen dem Kaufgegenstande und
dem Preise, noch wegen der Zahlungsmodalitäten, noch endlich
wegen der Umstände bei der thatsächlich erfolgten Erfüllung
an und für sich den Gläubigern nachtheilig, die Schädigung
der Letzteren vielmehr nur durch die Beiseiteschaffung oder die
Art der Verwendung des wirklich bezahlten, ganz angemessenen
Preises Seitens des Cridars herbeigeführt sei, so bedinge die
Anfechtung auch den Nachweis, daß der Käufer bei dem Ab-
schlüsse des an sich unverfänglichen und unschädlichen Geschäfts
gerade davon Kenntniß gehabt habe, daß der Cridar beabsichtige,

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