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Klaggrund, wenn danach die Erörterung einer Einrede noch
erheblich ist, über einen der mehreren Klaggründe, über eine
Einrede, eine Replik; endlich gehören hierher Entscheidungen
über Zwischenstreitigkeiten (§ 249).
Das Gericht hat ferner zu erlassen:
B. in Form lediglich eines Beschlusses (ohne Darstellung des
Rechtsstreits und der Gründe) die Anordnung einer Beweisauf-
nahme (Beweisbeschluß) (§ 299).
Die Urtheile (auch die Zwischenurtheile) sind für das Gericht,
welches sie erlassen, bindend, nicht dagegen die Beweisbeschlüsse. — Die
Endurtheile (auch Theilurtheile) unterliegen sofort den Rechtsmitteln,
nach Umständen der Vollstreckbarkeit und der Rechtskraft; Zwischen-
urtheile, an sich keiner Rechtskraft fähig, werden mit dem Endurtheil,
worauf sie Bezug haben, angefochten. —
Ist der Beweisbeschluß erledigt, so können in der darauf, wie
überhaupt in jeder folgenden mündlichen Verhandlung neue THat-
sachen und Beweismittel jeder Art vorgebracht werden
(tztz 228, 232); auch ist es unzweifelhaft noch zulässig, Versäumnisse in
Auslassung über gegnerisches Vorbringen jeglicher Art durch Abgabe
der betreffenden Erklärung (Bestreiten, Eidesannahme rc.) zu heilen,
selbst Aendernng des Klagefundaments ist zuzulassen, wenn der Gegner
dazu schweigt: Alles dieses unter der einen Voraussetzung, daß der
Streitpunkt, worauf das vorgebrachte novmu zielt, noch nicht durch
Zwischen- oder Theilurtheil erledigt ist.
Der prozessualische Nachtheil derartigen nachträglichen Vor-
bringens besteht lediglich in der Gefahr, auch im Falle des Obsiegens
in der Hauptsache zur Kostentragung verurtheilt zu werden (§ 228 Abs. 2).
Hinsichtlich der Pflicht zur Vorbereitung des Gegners auf solche nova
vor der Verhandlung durch rechtzeitige Zustellung von Schriftsätzen gilt
das für die erste Verhandlung Bestimmte. Es besteht im Unterlassungs-
fall nur die Gefahr einer Vertagung.
In der auf das Beweisverfahren, wie überhaupt in jeder
folgenden mündlichen Verhandlung ist der Prozeßstoff, soweit er
nicht durch Theil- oder Zwischenurtheile erledigt sein möchte, voll-
ständig ab ovo, ebenso das Beweisergebniß, letzteres aus Grund der
Protokolle, von den Partheien vorzutragen. Bezugnahme auf frühere,
auch vor dem nämlichen Richter stattgehabte Verhandlungen, ist unzu-
lässig. Aber nicht nur in Bezug auf den Umsang des Vorbringens
durch die erschienenen Partheien, sondern auch in Bezug auf die Folgen
des Versäumnisses durch Ausbleiben einer Parthei gilt der Haupt-
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