15.3.
Ueber das zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Waare bestehende rechtliche Verhältniß in Ansehung der Emballage, welche vom Ersteren behuf des Transportes der Waare nach einem anderen Orte hin geliefert ist
Von dem Herrn Amtsgerichts-Assessor H. Struckmann in Emden
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ttr. 26.
lieber das zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Waare bestehende
rechtliche VerhältnWn Ansehung der Emballage, welche vom Lrsteren
behuf des Transportes der Waare nach einem anderen Orte hin
geliefert ist.
Von dem Herrn Amtsgerichts-Assessor H. Struckmann in Emden.
Bekanntlich entstehen sehr häufig zwischen dem Verkäufer und Käufer-
wegen Bezahlung oder Rücksendung der Emballage, welche Ersterer
behuf des Transportes der verkauften Waare nach einem anderen Orte
hin geliefert hat, Differenzen, und finden auch bei den Gerichten die
daran sich knüpfenden Rechtsfragen eine sehr verschiedene rechtliche
Veurtheilung. Bald betrachtet man in Ermangelung besonderer Ab-
reden oder abweichender Handelsgebräuche die Emballage als mitverkauft,
bald nur als geliehen, und je nachdem man sich dem einen oder anderen
Gesichtspunkte anschließt, werden auch die Fragen verschieden beant-
wortet, ob der Verkäufer zur Rücknahme der Fnstage verpflichtet ist,
ob er oder der Käufer die Gefahr und die Kosten des Transports
bezw. Rücktransportes der Emballage zu tragen hat u. s. w.
Vgl. u. A. Seuffert, Archiv XV. Nr. 219, XXII. Nr. 294.
M. E. hat das Schwanken der Ansichten auf diesem Gebiete seinen
Grund wesentlich darin, daß man zwischen den verschiedenen Arten der
Emballage nach ihrem Verhältnisse zur Waare und dem Zwecke ihrer
Verwendung nicht genügend unterscheidet. Ist die Emballage dauernd
den Zwecken der Waare, welche sie umgiebt, bestimmt, ist dieselbe also
Pertineuz der letzteren im Rechtssinne, so gilt sie in Ermangelung einer
entgegenstehenden Abrede oder Usance als mitverkauft und folglich in
dem für die Waare festgesetzten Preise mitbegriffen. Dasselbe ist dann
der Fall, wenn die Emballage zwar nicht wirklich Pertinenz der Waare,
es aber überhaupt oder doch in dem bestimmten Geschäfte üblich ist,
daß die letztere nur in dieser Verpackung, in diesen Umhüllungen Gegen-
stand des Handels wird, nur so in den Verkehr kommt; denn da die
Contrahenten im Zweifel das Uebliche wollen, so muß im Zweifel auch
als stillschweigend vereinbart angenommen werden, daß die Waare mit
der Emballage, in welcher sie gewöhnlich verkauft zu werden pflegt,
auch in dem concreten Falle geliefert werden solle.
Vgl. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts I. Bd. 2. Abth.
§ 60 Note 15 S. 529 und 530. Endemann, das deutsche
Handelsrecht § 106 IV. A. 1 S. 510.
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