Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

14. Glossen

14.1. Zu Titel 14 Th. I des Allgemeinen Landrechts

588

Glossen zum Allgemeinen Land-Recht.
Von Dr. 3. X Grnchot.

Allgemeines Land-Recht Th. I. Tit. 14.
Bon Erhaltung des Eigenthums und der Rechte.

Dritter Abschnitt.
von Lantionen und Bürgschaften.

§ 178.

Allgemeines. *)
Bähr, die Anerkennung als Verpflichtungsgrund (2. Aust.)
S. 5 f.: Oautio bedeutet bei den Römern 1. eine Stipulation
als dasjenige Rechtsgeschäft, welches dazu bestimmt war, den Rechts-
verhältniffen eine neue selbstständige Grundlage zu geben, 2. eine
Urkunde, welche als Zeugniß des Geschehenen diente, 3. eine ma-
terielle Sicherstellung durch Bürgen oder Pfand — satisdatio.
Nur an eine Sicherstellung der letzten Art pflegen wir zu denken,
wenn im heutigen Rechtsverkehr von „Cautionsleistung" die Rede
ist. Für das Verständniß der Quellen müssen wir diese Anschauung
ganz aufgeben. Die Umstände allein können entscheiden, ob in dem
einzelnen Falle unter cautio bloß eine prozessualische oder eine
materielle Sicherstellung begriffen sei. Im Zweifel soll sogar nach
einer (jedoch nur für die Auslegung von Testamenten) von Justini an
gegebenen Constitution (1. 3 0. de verb. et rer. sign. 6, 38)
unter cautio nur eine nuda promissio verstanden werden. In
der Regel finden wir da, wo eine materielle Sicherung gemeint ist,
dies besonders hervorgehoben. — Den Ausgangspunkt dieses ganzen
Cautionswesens aber bildete die Stipulation. Auch da, wo eine
materielle Sicherung eintrat, pflegte sie, als nächstes prozessualisches
Sicherungsmittel, nicht leicht zu fehlen.1 2)

1) Vgl. Wächter, Handbuch des Württemb. Privatrechts I. S. 345 f. Heim-
bach in Weiske's Rechtslexicon II. S. 600—604. Förster, Preuß. Privat-
recht (2. Aufl.) I. § 48.
2) Paul. Lee. «sät. V 7 § 1: Obligationum firmandarum gratia stipulationes
inductae sunt, quae quadam verborum solennitate concipiuntur: et appellatae,

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