Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

13.12. Die zweite Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Zur Vertheidigung des im Preußischen Justiz-Ministerium bearbeiteten Entwurfs einer Deutschen Civilprozeß-Ordnung von M. Levy, Rechtsanwalt und Notar in Fraustadt. Berlin 1871. Puttkammer und Mühlbrecht

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Weisungen auf die einschlagenden anderweiten Bestimmungen des Gesetzes, auf
einzelne seit dessen Gültigkeit ergangene Erkenntnisse des Preußischen Ober-
Tribunals, empfiehlt sich aber — abgesehen von dem deutlichen Druck und
dem vollständigen Sachregister — hauptsächlich dadurch, daß unter den ein-
zelnen Paragraphen die betreffenden früheren Bestimmungen der wesentlichsten
deutschen Partikular-Gesetzgebungen: Preußen, Baiern, Sachsen u. s. w., so
weit sich in denselben ähnliche Vorschriften finden, angezogen sind. Durch
diese mühevolle Arbeit hat der Verfasser die Vergleichung des jetzigen gemein-
samen Strafrechts mit den früheren Partikular-Gesetzgebungen sehr erleichtert
und namentlich anschaulich gemacht, welche neue Bestimmungen, wie z. B.
das System der vorläufigen Entlassung (§§ 23 — 26), in den früher in
Geltung gewesenen Strafgesetzbüchern kein Vorbild finden. In der Einleitung
wird eine kurze Uebersicht der Entstehungsgeschichte des Strafgesetzbuchs nebst
wörtlicher Mittheilung der Motive zur Strafrechts-Novelle — § 130 a. —
vorausgeschickt. In Betreff der Jnterpretationsmittel spricht der Verfasser seine
Ansicht dahin aus, das neue Strafgesetzbuch sei als ein Ganzes und als ein
neues Ganzes aufzufaffen, welches zunächst aus sich selbst mit Hülfe der
deutschen Strafrechts-Wissenschaft zu erklären; demnach hält er es auch mit
Recht für bedenklich, „zur Erklärung derjenigen Bestimmungen des Gesetzes,
in welchen es sich enge an das Preußische Vorbild anschließt, diejenige Aus-
legung als maßgebend heranzuziehen, welche die betreffende Bestimmung des
Preußischen Strafgesetzbuchs durch die Judikatur des Ober-Tribunals gefunden
hat." In einem Nachtrage folgen die betreffenden Einführungsgesetze und
Verordnungen der Einzelstaaten, so wie die neben dem Strafgesetzbuche gelten-
den strafrechtlichen Bestimmungen aus anderen Reichs- resp. Bundesgesetzen.
Hopf.

29.
Die zweite Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Zur Vertheidigung des
im Preußischen Justiz-Ministerium bearbeiteten Entwurfs einer Deutschen
Civilprozeß-Ordnung von M. Levy, Rechtsanwalt und Notar'in Fraustadt.
Berlin 1871. Puttkammer und Mühlbrecht. 42 S. 8.
Der in dem Entwürfe der Deutschen Civilprozeß-Ordnung enthaltene
Vorschlag, die Appellation gegen Endurtheile der Collegial-Gerichte abzu-
schassen und an deren Stelle eine bloße revisio in jw6 treten zu lassen,
hat^ bekanntlich vielfachen Widerspruch gefunden, und der Ober-Appellations-
gerichts-Rath Dr. O. Bähr in seiner Schrift „Das Rechtsmittel zweiter In-
stanz im Deutschen Civilprozeß. Jena 1871" das Bedenkliche dieser Neuerung
eingehend zu begründen versucht. Dort wird namentlich hervorgehoben, wie
die Revision im Sinne des neuen Entwurfs sich in Bezug aus die Rüge
materieller Gesetzesverletzungen durch Nichts von der Preußischen Nichtigkeits-
Beschwerde und von dem Cassationsrekurse unterscheide, in Bezug auf die
Rüge prozessualischer Verstöße dagegen sogar enger und eingeschränkter sei,
als diese Rechtsmittel, daß das Rechtsmittel des Entwurfs mit diesen die
„Unnatur" der Trennung der Rechtsfrage von der Thatfrage gemein habe,

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