13.4.
1. Das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 systematisch dargestellt von Dr. R. Klostermann, Oberbergrath. Berlin bei J. Guttentag (D. Collin) 1871
13.5.
2. Lehrbuch des Preußischen Bergrechts mit Berücksichtigung der übrigen deutschen Bergrechte. Von demselben. In demselben Verlage, 1871
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des Besitzes. Unter den Besitztiteln seien im Sinne der älteren Theorie die
eausas rerum acquirendarum, die „ Rechtfertigungsgründe des Eigenthums-
erwerbes" zu verstehen. Mit Recht betont er, daß guter Glaube und Recht-
mäßigkeit von einander ganz unabhängige, coordinirte Voraussetzungen des
Eigenthumserwerbes seien, daß es daher nicht richtig sei, zu behaupten, daß
der M8tu8 1itulu8 lediglich als Rechtfertigung des guten Glaubens in Be-
tracht komme.
Im Abschnitt IX untersucht der Verfasser die Frage, ob durch jede Be-
sitzunterbrechung auch die Ersitzung unterbrochen werde, und gelangt hierbei
zu dem Ergebnisse, daß die auf fehlerhafte Art erfolgte Besitzentziehung nicht
als Besitzverlust anzusehen sei, sobald die Besitzklage mit Erfolg angestellt
worden ist. Hierbei sucht er die Ansicht Randa's— welchem er die Schrift
gewidmet — zu entkräften, die Ansicht nämlich: daß sich die Bestimmung des
8 351 A. B. G. B. nur auf den Besitzverlust an Rechten herbeigefübrt durch
Handlungen des Gegentheiles beschränke und vermöge ihrer Singularität auf
andere Fälle analog nicht anwenden lasse.
Die folgenden Kapitel behandeln die Frage, ob der Besitz durch den
Tod des Besitzers unterbrochen werde, welche Frage der Verfasier verneint,
besprechen ferner die Dauer der Ersitzungszeit, den Einfluß der Abweienbeir
des Besitzers, den Besitzanschluß (accessio poss.) und die Hemmungsgründe
der Ersitzung.
Die Ausstattung Seitens der Verlagsbuchhandlung ist eine splendide und
läßt Nichts zu wünschen übrig.
Dr. Randa.
21. 22.
1. Das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionrn
und dramatischen Werken nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 Itzste-
matisch dargestellt von vr. R. Klostermann, Oberbergralh. Berlin bei
I. Guttentag (D. Collin) 1871.
2. Lehrbuch des Preußischen Bergrechts mit Berücksichtigung der übrigen deutschen
Bergrechte. Von demselben. In demselben Verlage, 1871.
Das von Klostermann bebauete Feld der Rechtswissenschaft umfaßt
die beiden Arten von Eigenthum, welche sich neben dem civilrechtlichen ge-
wöhnlichen Eigenthum entwickelt haben, das geistige Eigenthum und das Berg-
werkseigenthum. So verschieden an Alter und Gestalt diese Abkömmlinge
der mütterlichen Eigenthumsidee sind, jenes ein sich eben erst vor unfern
Augen entwickelnder Sproß moderner kosmopolitischer Richtung, das Bergwerks-
eigenthum schon vor fast tausend Jahren von dem deutschen Volksgeiste gezeugt,
so tragen sie doch in dem Rechtsgedanken ausschließender Herrschaft den
charakteristischen Zug gleicher ideeller Abstammung. „Mein Eigen" ist auch
das Erzeugniß meines geistigen Schaffens, seitdem es Rechtsschutz findet gegen
jede ohne meinen Willen geschehende Ausbeutung, und zu eigen verleiht die
deutsche Bergbehörde das trotz seines Verborgenseins im dunkeln Schooße der
Erde durch mathematische Linien und Ebenen zu einer körperlichen Einheit
abgegrenzte Mineralvorkommen.