13.3.
Untersuchungen aus dem österreichischen Civilrecht, mit Berücksichtigung des Römischen Rechts und der neueren Gesetzbücher. Von Dr. Ferdinand Zrodlowski, a. o. Professor der Rechte an der Lemberger Universität. Prag. Verlag von H. Dominicus. 1872
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das Personenrecht, das dritte das Sachenrecht, das vierte das Recht der
Forderungen und das fünfte das Erbrecht. Der allgemeine Theil, den den
ersten Theil des bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenden „Allgemeinen Bestim-
mungen" entsprechend, umfaßt in sechs Capiteln die Lehre von den bürger-
lichen Gesetzen, von den Personen, von den Sachen, von den Rechtsverhält-
niffen, von den Rechten, von der Sicherung, Verwahrung und Verfolgung
der Rechte. Vorangeschickt ist eine Einleitung über den Begriff und die
Quellen des Rechts, über die Entstehung, Interpretation und Literatur des
bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei dem letzten Punkte wäre eine Erinnerung an
die unerquicklichen, durch die Kritiken über den Sächsischen Entwurf hervor-
gerufenen, von beiden Seiten mit leidenschaftlicher Bitterkeit gewechselten Streit-
schriften wohl besser vermieden worden.
Die von dem Verfasser nach dem Vorworte sich gestellte Aufgabe, „die
einzelnen Vorschriften unseres Rechts auf die höheren Principien der Rechts-
wiffenschaft zurückzuführen und dadurch dem Systeme eine größere Abrundung
und Verständlichkeit zu geben," ist als eine glücklich gelöste zu bezeichnen. Das
Lehrbuch zeichnet sich durchgängig durch eine bündige und klare Darstellung
aus. Daß die neuere juristische Literatur fast gänzlich unbeachtet gelassen
ist, hat der Verfasser im Vorworte aus Gründen zu rechtfertigen gesucht, die
wohl nicht von Jedem für stichhaltig erachtet werden möchten. Jedenfalls ist
anzuerkennen, daß das Werk dadurch an Uebersichtlichkeit gewonnen bat. Es
möge daher dasselbe unfern Lesern bestens empfohlen sein.
Dr. I. A. G rucho t.
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Untersuchungen ans dem österreichischen Civilrecht, mit Berücksichtigung des Rö-
mischen Rechts und der neueren Gesetzbücher. Von Or. Ferdinand Zrod-
lowski, a. o. Professor der Rechte an der Lemberger Universität. Prag.
Verlag von H. Dominicus. 1872.
Der Verfaffer, welcher die civilrechtliche Literatur schon mit mehren in
der „Gerichtszeitung" und im „Archiv für civilistische Praxis" veröffentlichten
Aufsätzen bereichert hat, liefert in der in der Ueberschrift angeführten Mo-
nographie einige sehr schätzenswertste Beiträge zur Lehre von der Ersitzung
und von dem Erwerb an Inseln und am verlassenen Flußbette.
Es lag — wie die Vorrede bemerkt — nicht in der Absicht des Ver-
faffers, die bezüglichen Rechtsinstitute vollständig darzustellen, sein Ziel ging
vielmehr dahin, solche Fragen zu behandeln, denen man bisher in der öster-
reichischen Rechtsliteratur nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt oder
bei deren Entscheidung man nach Ansicht des Verfassers den richtigen Ge-
sichtspunkt verfehlt hat. Der Verfasser nimmt hierbei stets das römische Recht
zur Grundlage seiner Ausführungen, berücksichtigt in richtiger Auswahl die
reiche Literatur des gemeinen Rechtes, und zieht in instruktiver Weise die
neueren Legislationen, namentlich das preußische, französische, sächsische und
Züricher Gesetzbuch in den Kreis seiner Betrachtung. Im Ganzen bewährt