Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

12.11. Rechtliche Zulässigkeit der Unterzeichnung eines im Auftrage eines Dritten abgeschlossenen, den Letzteren als Kontrahenten bezeichnenden Vertrages mit dem Namen des Dritten ohne Beifügung eines, das Mandatsverhältniß andeutenden Zusatzes. Die Rechtsgültigkeit eines solchen Vertrages ist nicht durch eine ausdrückliche Vollmacht zu dieser Art der Unterzeichnung bedingt

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die §§ 615 und 616 Th. I Tit. 20 Allgem. Landrechts nach wie vor
auf freiwillige Subhastationen ebenfalls Anwendung finden, denn es
heißt daselbst im § 8:
„Die im § 9 der Verordnung vom 4. März 1834 vorgeschriebene
Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche ersichtlichen Real-
Jnteresienten unterbleibt jedoch, da die Rechte der letzteren durch
eine freiwillige Subhastation nicht verändert werden; wohl aber ist
den etwa vorhandenen Vorkaufsberechtigten der Bietungstermin be-
kannt zu machen (§§ 608 — 615 Allgem. Landrechts Th. I Tit. 20,
vgl. Rescript vom 23. März 1838, Jahrbücher Bd. 51 S. 171 f.).
Fände der § 615 a. a. O. auf freiwillige Subhastationen keine
Anwendung, so wäre die Bekanntmachung des Bietungstermins
an die Borkaussberechtigten zwecklos, und es würde statt dessen an-
zuordnen gewesen sein, daß nach erfolgter Zustimmung der Betheiligten
zu dem Berkauf für das Meistgebot der geschlossene Kauf und die
Bedingungen desselben gemäß § 610 dem Berechtigten zur Erklärung
binnen zwei Monaten zuzustellen seien. Dies übersieht der Appellations-
richter, wenn er aus den dem § 8 der Instruktion hinzugefügten Citaten
entnimmt, es sei nur darauf angekommen, wegen der Art der Bekannt-
machung auf die Bestimmungen des Landrechts zu verweisen.
Hiernach ist der Ausdruck im § 615 a. a. O. „bei gerichtlichen
Verkäufen" auch auf freiwillige Subhastationen zu beziehen.

Nr. 50.
Rechtliche Zuläsiigkeit der Unterzeichnung eines im Aufträge eines
Dritten abgeschlossenen, den Letzteren als Kontrahenten bezeichnenden
Vertrages mit dem Namen des Dritten ohne Geifügung eines, das
Mandatsverhältniß andeutenden Zusatzes. ~
Die Nechtsgültigkeit eines solchen Vertrages ist nicht durch eine aus-
drückliche Vollmacht zu dieser M der Unterzeichnung bedingt.

Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) vom 12. März
1872 in Sachen der Handlungsfirma Carl Lampmann zu Iserlohn
wider den Händler Johann Stute daselbst (II. Instanz Appellations-
gericht Hamm).
Bon der Unterstellung ausgehend, daß Friedrich Stute, der Sohn
des Beklagten, von diesem beauftragt gewesen, den Vertrag vom 18. No-
vember 1869 abzuschließen resp. zu unterschreiben, und feststellend, daß
Beiträge, XVI. (N. F. I.) Jahrg. 4. Heft. 33

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