12.10.
Der Ausdruck "gerichtliche Verkäufe" in § 615 I. 20 A. L. R. bezieht sich nicht allein auf nothwendige, sondern auch auf freiwillige Subhastationen
Mitgetheilt von dem Herrn Kreisrichter Rätzell in Spandau
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werden können, das für sie wirklich angelegte Kapital erschöpft worden
ist. Die hinter ihr eingetragenen Forderungen können Dem nicht wider-
sprechen, weil sie von der vorhandenen Masse Nichts beanspruchen
können, bevor aus derselben die vor ihnen eingetragenen Posten völlig
berichtigt sind.
Alles dies folgt mit Nothwendigkeit aus der prioritätischen Rang-
ordnung der eingetragenen Posten.
Im vorliegenden Falle ist der Werth der jährlichen Hebungen der
Verklagten auf 258 Thlr. 20 Sgr. festgestellt. Das für sie zu dem
Satze von vier vom Hundert berechnete Kapital beträgt 6466 Thlr.
20 Sgr. Die nach Berichtigung voreingetragenen Posten übrig ge-
bliebene Masse beläuft sich aber nur auf 1674 Thlr. 22 Sgr. Zu
gleichen Rechten mit den Verklagten ist Niemand, Kläger aber ist hinter
ihnen mit einem Kapitale eingetragen. Er kann also nach den in der
Konkurs-Ordnung festgehaltenen Grundsätzen Dem nicht widersprechen,
daß den Verklagten aus der zu ihrer Deckung noch vorhandenen Masse,
den 1674 Thlrn. 22 Sgr. nebst davon auflaufenden Zinsen, ihre jährlich
fällig werdende Hebung von 285 Thlrn. 20 Sgr. voll ausbezahlt werde.
Der § 398 der Konkurs-Ordnung ist im §116 der Subhastations-
Ordnung vom 15. März 1869 außer Kraft gesetzt. In Verbindung
mit dem § 60 der letzteren bestimmt aber der § 77 eben derselben
über die prioritätische Berichtigung in das Hypothekenbuch eingetragener
fortlaufender Hebungen Dasselbe, was hierüber der § 398 der Konkurs-
Ordnung bestimmte.
Der Appellationsrichter hat hiernach die §§ 77, 115 der Sub-
hastations-Ordnung und die §§ 398, 251, 62, 85 der Konkurs-Ord-
nung nicht verletzt.
Nr. 49.
Der Ausdruck „gerichtliche Verkäufe" iu § 613 1. 20 A. L. N. bezieht
sich nicht allein auf nothwendige, sondern auch auf freiwillige
Subhaftationen. *)
Mitgetheilt von dem Herrn Kreisrichter Rätzell in Spandau.
Der vorstehende Satz ist angenommen in dem Erkenntnisse des
Ober-Tribunals (dritten Senats) vom 13. November 1871 in Sachen
Sterndorf c/a von Bredow 2270/71, in welchem es heißt:
*) A. M. ist Förster, Theorie rc. 1. Ausg. Bd. 3 S. 350 Anm. 46.