12.9.
Behandlung fortlaufender, aber nicht beständig dauernder Hebungen im Konkurse
Mitgetheilt von Herrn Dr. Bohlmann, Rechtsanwalt am K. Ober-Tribunal zu Berlin
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ttr. 48.
Sehandlung fortlaufender, aber nicht beständig dauernder Hebungen
im Konkurse.
Konk.-Ordn. vom 9. Mai 1855 §§ 61, 62, 398.
Subhast.-Ordn. vom 15. März 1869 § 77.
Vgl. Entscheid, des K. Ober-Tribunals Bd. 59 S. 429 f.
. Mitgetheilt
von Herrn Dr. Bohlmann, Rechtsanwalt am K. Ober-Tribunal zu Berlin.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (III. Senat) vom
20. Februar 1871 in Sachen Selig Sternberg zu Horn wider Ehe-
leute Joseph Ewers zu Gesecke (Zweite Instanz: Appellationsgericht zu
Arnsberg):
Die gedruckten Motive zu dem von der Königlichen Regierung
vorgelegtcn Entwürfe der Konkurs-Ordnung S. 121 für den § 245
des Entwurfs (§ 251 der Konkurs-Ordnung) beginnen damit,
daß bei den Bestimmungen über die Behandlung der Ansprüche
auf fortlaufende Hebungen im Wesentlichen von den Grund-
sätzen der Allgem. Gerichts-Ordnung Th. I Tit. 50 §§ 555 f.
ausgegangen sei,
weisen auch noch auf den § 154 daselbst hin.
Nach diesen Paragraphen sollten fortlaufende, aber nicht beständige
Prästationen am gehörigen Orte angesetzt und ein proportionirliches Ka-
pital, dessen Zinsen zu ihrer Bezahlung hinreicheu, unter Borbehalt des
künftigen Rückfalls ausgeworfcn werden. Für den Fall, daß an der Stelle,
wo sie augesetzt worden, für das proportionirliche Kapital nicht mehr
hinreichende Masse vorhanden ist, war nichts Besonderes bestimmt. Da
aber die ganze alte Konkurs-Ordnung auf einem Borrcchtssysteme der
einzelnen Forderungen beruht, wonach jede Forderung der zweiten, dritten,
vierten und fünften Klasse ihre besondere Stelle vor anderen Forde-
rungen angewiesen erhalten hat, so lag für diese Forderungen der Regel
nach der Gedanke fern, daß mehrere mit gleicher Priorität mit einander
concurrirten. Es verstand sich nach diesem Borrechtssysteme von selbst,
daß eine in der Classificatoria an einer bestimmten Stelle prioritätisch
vor allen nachstehenden Forderungen angesetzte jährliche Hebung, wenn
die für diese Stelle noch vorhandene Masse nicht mehr voll zur Deckung
eines proportionirlichen Kapitals hinreichte, doch aus der wirklich noch
vorhandenen Masse und deren aufkommenden Zinsen jährlich ganz