Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

12.8. Formelle Behandlung der aus dem Subhastations-Prozesse sich entwickelnden Spezial-Prozesse als Bestandtheile des Subhastations-Prozesses

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itr. 47.
Formelle Behandlung der aus dem Lubhasiations- Prozesse sich ent-
wickelnden Spezial-Prozesse als Besiandtheile des
Subhasiations-Prozesies.
Mitgetheilt
von Herrn vr. Bohlmann, Rechtsanwalt am K. Ober-Tribunal zu Berlin.

Es hatte sich in einem Subhastationsverfahren ein Spezialprozeß
entwickelt über eine ad depositum genommene Kaufgelderpost. Bei
Beurtheilung der Prätensionen der Streitenden kam es auf den Wort-
laut des Kaufgelderbelegungs-Protokolls an. Der Prozeßrichter hatte
das Kaufgelderbelegungs-Protokoll gar nicht vorgelegt. Die gegen das
Urtel zweiter Instanz (Appellationsgericht zu Marienwerder) eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde rügte eine Verletzung des Art. 3 Nr. 1 der De-
klaration vom 6. April 1839. Der Implorat erwiderte, der Streit
über die Spezialmasse werde immer noch im Subhastationsverfahren
erörtert; und es bedürfe niemals der Vorlegung derjenigen Akten, in
denen der Rechtsstreit selbst verhandelt wäre. Der Implorant erwiderte,
daß über den Spezialprozeß besondere Prozeßakten existiren, so daß das
Kaufgelderbelegungs-Protokoll immer als Beweismittel aus fremden
Akten erscheine.
Durch das Erkenntniß des Ober-Tribunals (III. Senat) vom
16. Februar 1872 ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde aus folgenden
Gründen zurückgewiesen:
Das Appellationsurtheil stützt sich auf zwei selbstständige Er-
wägungsgründe. Es muß also aufrecht erhalten werden, wenn auch
nur einer derselben ohne Erfolg angegriffen ist.
Der erste Erwägungsgrund:
daß Implorant seine Rechte auf die Masse gegen den Im-
ploraten nicht geltend machen könne, weil er dessen Liquidat
im Kaufgelderbelegungstermin einmal anerkannt habe,
soll einen prozessualischen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 der
Deklaration vom 6. April 1839 und der Nr. 12 der Instruktion vom
7. April 1839 in sich schließen.
Allerdings hat der Implorat den vom Appellationsrichter geltend
gemachten Umstand seinerseits nicht vorgebracht oder als Einwand be-
sonders aufgestellt, wie er sich denn in dem ganzen Verfahren über
den gegenwärtig noch schwebenden Streit (Zusprechung der Friedrich
Wilhelm Mielke'schen Streitmasse) überhaupt materiell nicht eingelassen hat.
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