Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

12.7. Unstatthaftigkeit der Diffamationsklage bei zweifelhaftem Besitzstande

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Diese Sicherstellung ist zunächst Gegenstand der Interessen-
forderung des Käufers des Grundstücks, ganz abgesehen davon,
ob die Löschung der Kaution dadurch bewirkt werden kann
oder wann dies geschehen wird.
Hiernach hat der Appellationsrichter, indem er den Imploranten
zur gerichtlichen Depvsition einer Geldsumme verurtheilte, weder die
vorgedachten Gesetzesvorschriften noch W 179, 180 Tit. 14 Th. I des
Allgem. Landrechts verletzt.

Nr. 46.
Unstatthastigkeit der Diffamationsklage bei zweifelhaftem Sefchftande.
Mitgetheilt
von Herrn vr. Bohlmann, Rechtsanwalt am K. Ober-Tribunal zu Berlin.

Der Provokantin (der Handelsgesellschaft F. Grünert in Magdeburg)
wurde in der Subhastation das Grundstück Bd. 38 Nr. 2253 des Hy-
pothekenbuchs der Stadt Magdeburg zugeschlagen. Zwischen demselben
und der Elbe befindet sich ein Streifen Land, das sogenannte Vorland.
Provokantin hält dieses Vorland für einen Theil des ihr adjudicirten
Grundstücks und hat mit Genehmigung der Polizei und Regierung zu
Magdeburg dasselbe gegen die Elbe durch eine Futtermauer befestigt
und auf dasselbe einen Stall errichtet. Der Provokat (der Magistrat
der Stadt Magdeburg) trat demnächst mit der Behauptung auf, daß
das Vorland städtisches Eigenthum sei. Deshalb stellte die Provokantin,
sich auf ihren Besitz und den Zuschlag berufend, die Diffamationsklage
an, wurde jedoch in zweiter Instanz (Appellationsgericht zu Magdeburg)
abgewiesen, weil die Besitzverhältnisse vollkommen unklar seien, und der
Disiamationsprozeß nicht das richtige Mittel sei, dieselben klar zu stellen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist
durch das Erkenntniß des K. Ober-Tribunals (III. Senat) vom 21. April
1871 aus folgenden Gründen zurückgewiesen worden: Der Appellations-
richter geht davon aus, daß der Diffamationsprozeß nur vorbereitend
für den Hauptprozeß ist, daß die definitive Regelung von Eigenthums-
und Besitzrechten außer seinem Zwecke liegt und er mithin in einem
Falle, wie der vorliegende, wo Eigenthum und Besitz zwischen den
Parteien streitig sind, und jeder Theil Gründe für sich beibringt, welche
Erörterungen und Beweisaufnahme nöthig machen, um Eigenthum oder

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