Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

12.5. Unstatthaftigkeit der gerichtlichen Ueberweisung des Rechts eines unter Execution stehenden Schuldners, ein von ihm mit einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft wegen Simulation als ungültig anzufechten

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Was nun aber die Pension dieser Eisenbahnbeamten angeht, so
schließt sich § 162 des Anhangs zur A. G. O., welcher lautet:
Auch auf diejenigen, welche aus einem unter öffentlicher Ver-
waltung stehenden Fonds eine ihnen vom Staate oder der Vorge-
setzten Behörde angewiesene Pension beziehen, findet die gedachte
Vorschrift, jedoch mit der Einschränkung Anwendung, daß ihnen nur
200 Th. ganz und von dem Ueberschusse die Hälfte frei bleiben soll,
schon durch seine Fassung an den vorhergehenden § 161 an, woraus
folgt, daß die im § 161 erwähnten mittelbaren Beamten in Betreff
der Pensionen, die ihnen von ihrer Vorgesetzten Behörde angewiesen sind,
das Vorrecht des § 162 genießen sollen.
Nur der Umstand könnte Bedenken erregen, daß § 162 voraus-
setzt: der Beamte müsse die Pension aus einem unter öffentlicher
Verwaltung stehenden Fonds beziehen.
Indeß steht die Verwaltung des Pensionsfonds der Privat-Eisen-
bahngesellschaft doch in der Regel auch den Eisenbahnbcamten zu. Da
diese aber als mittelbare Staatsbeamte anzusehen sind, so ist die in
ihren Händen befindliche Verwaltung als eine öffentliche anzusehn.
Deshalb dürfte auch auf die Pensionen der bei Privat-Eisenbahnen an-
gestellten Beamten der § 162 des Anhangs zur A. G. O. Anwendung
finden.

Nr. 44.
llnftatthaftigkeit der gerichtlichen Neberweisung des Nrchts eines unter
Lrecution stehenden Schuldners, rin von ihm mit eitlem Dritten ab-
geschlossenes Rechtsgeschäft wegen Simulation als ungültig anzufechten.
Mitgetheilt
von dem Herrn Dr. Bohlma nn, Rechtsanwalt am K. Ober-Tribunal zu Berlin.

Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (IV. Senat) vom 9. Fe-
bruar 1871 in Sachen des Schneidermeisters Basedow zu Berlin wider
den Kaufmann Moritz Guhrauer daselbst (Zweite Instanz das Kammer-
gericht zu Berlin):
Der von dem Kläger gegen den Verklagten Basedow gerichtete
Antrag gründet sich auf die ihm von der Königl. Executionskommission
ertheilte Ermächtigung vom 4. September 1869.
Es kann jedoch durch Berufung auf dieselbe der gestellte Antrag
nicht begründet werden.

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