12.4.
Inwieweit unterliegt das Gehalt und die Pension der bei Privat-Eisenbahnen angestellten Beamten der Beschlagnahme im Wege der Exekution?
Von dem Herrn Appellationsgerichts-Rath R. v. Kräwel in Naumburg a. d. Saale
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kommen. Es genügt ihnen sonach die darauf bezügliche Abfertigung
des ersten Urtels, auf welche verwiesen wird, umsomehr, als in der
That in der Hauptsache die Einrede der Inkompetenz rechtzeitig erhoben
worden ist.
Ist aber das Urtel vom 28. Oktober 1870 wegen Inkompetenz
des Kreisgerichts zu Budweis nicht executionsfähig, so trifft diese Nicht-
vollstreckbarkeit nicht bloß den Ausspruch über die Hauptsache, sondern
auch die Entscheidung über den Kostenpunkt, weil der letztere ein Ac-
cessorium der ersteren ist und sonach mit dieser steht und fällt. Die
Kosten des erfolglosen Rechtsmittels endlich treffen die Kläger und hat
also allenthalben, wie geschehen, erkannt werden müssen.
Nr. 43.
Inwieweit unterliegt das Gehalt nnd die penlion der bei privat-
Lisenbahnen angeltellten Seamten der Üeschtagnahme im Wege
der Lrekution?
Bon dem Herrn Appellationsgerichts-Rath R. v. Kräwel in Naumburg a. d. Saale.
Die Pension eines von der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn ent-
lassenen Lokomotivführers war im Wege der Exekution mit Beschlag
belegt. Er erhob Klage gegen seinen Gläubiger und beantragte aus
Grund des Bundesgesetzcs vom 21. Juni 1869 die Aufhebung der
Beschlagnahme, wurde jedoch mit diesem Anträge in allen drei In-
stanzen abgewiesen. Die Gründe des Erkenntnisses des Ober-Tribunals
vom 24. November 1870 lauten im Wesentlichen:
Das Gesetz vom 21. Juni 1869 enthält ein Exekutionsprivilegium,
gestattet mithin nur die strikteste Anwendung. Es erwähnt der Pensionen
nicht ausdrücklich und zieht diese durch die Bestimmung des § 3:
„Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Ver-
mögensvortheil anzusehn"
offenbar nicht in sein Rechtsgebiet.
§ 1 a. a. O. lautet:
Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten
oder Dienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhält-
nisses geleistet werden, darf, sofern dieses Verhältniß die Erwerbs-
thätigkeit des Vergütungsberechtigten vollständig oder hauptsächlich