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liche Erklärung aus der väterlichen Gewalt entläßt? §§ 125, 163, 230
Tit. 2 Th. II A. L. R. Von dem Herrn KreisgerichtS-Rath Heimlich
in Tilsit. 879
31. Appellation oder Revision? Von dem Herrn Rechtsanwalt Brettner in
Schleusingen.881
32. Entscheidungen des Oberhandelsgerichts zu Leipzig. Beurtheilt von dem
Herrn Stadtgerichts-Rath vr. Harries in Berlin.886
Rechtsfälle.
(Erstes Heft.)
1. Compensationseinrede gegen eine zur Execution stehende Forderung. Mit-
getheilt von dem Herrn Rechtsanwalt vr. Bohlmann in Berlin. . 96
2. Durch das Gesetz vom 1. December 1869, betreffend die Aufhebung der
besonderen Bestimmungen über die Jntercessionen der Frauen, sind auch die
§8 198—201 Th. II Tü. 1 des Allg. Landrechts außer Anwendung getreten.
Mitgetheilt von dem Herrn Rechtsanwalt vr. Bohlmann in Berlin. . 98
3. Die Bestimmungen des Allg. Landrechts über die Beschränkung der Bürg-
schaften der Ehefrauen sind nicht als Formvorschriften aufzufassen. Des-
halb findet nach Erlaß des Gesetzes vom 1. December 1869 der 8 17 der
Einleitung zum A. L. R. auf ältere Fälle keine Anwendung. Mitgetheilt
von dem Herrn Rechtsanwalt vr. Bohlmann in Berlin '.101
4. Stempelfreiheit von Kaufverträgen unter Theilnehmern an einer Erbschaft.
Cabinets-Ordre vom 21. Juni 1844 (Gesetzes-Sammlung 1844 S. 253).
Mitgetheilt von dem Herrn Rechtsanwalt vr. Bohl mann in Berlin . 104
5. Ist durch Willenserklärungen die Fälligkeit einer Forderung an die Groß-
jährigkeit des Berechtigten'geknüpft, so ist die Frage, ob bei einem Wechsel
der Gesetzgebung über den Zeitpunkt der Großjährigkeit das zur Zeit der
Willenserklärung bestehende, oder das spätere Gesetz maßgebend sei, nach
der muthmaßlichen Absicht der Kontrahenten zu entscheiden.111
6. Haftet für die von der Ehefrau in den Fällen der §8 326, 327 II. 1 des
Allgem. Laudrechts aufgenommenen Schulden nicht allein der Ehemann,
sondern auch die Ehefrau? Von vr. I. A. Gruchot.114
7. Rechtsfragen aus der Prapis des gemeinen Rechts. Von dem Herrn Ap-
pellationsgerichts-Rath Scheele in Ehrenbreitstein.122
8. Ist der Handlungsbevollmächtigte oder der Kommissionär, dem eine pars
quota des Reingewinnes der abgeschlossenen Geschäfte als Salair resp. als
Provision versprochen worden, von seinem Auftraggeber Rechnungslegung
zu fordern berechtigt? Von dem Herrn Stadt- und Kreisgerichts-Rath
Cyber in Magdeburg.132
9. Befreiung des Gewerken von der persönlichen Verbindlichkeit in Betreff der
nach 8 102 des Allgemeinen Berggesetzes von 1865 zu zahlenden Beiträge 134
10. Hat die Bergbehörde eine Muthüng aus bergbaulichen Gründen, z. B.
wegen Nichteinreichung des zur bergbaulichen Instruction der Muthung
erforderlichen Situationsrisses gelöscht, so fehlt es dem gelöschten Muther
an der Legitimation, das Vorzugsrecht des Alters gegen einen jüngeren
Muther im Wege Rechtens geltend zu machen.136
11. Die in Prozessen'vom Grubenvorstande als Vertreter der Gewerkschaft zu leisten-
den Eide müssen von sämmtlichen Mitgliedern desselben geschworen werden . 137
12. Rechtsvermuthung für die Zahlung aus Quittungen über terminliche
Leistungen. Allg. Land-Recht Th. I Tit. 16 8 133. Mitgetheilt von dem
Herrn Rechtsanwalt vr. Bohlmann in Berlin.142