Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

11.2. Ueber Wechselverjährung : Eine Kontroverse zwischen dem Preußischen Ober-Tribunale und dem Reichsoberhandelsgerichte

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ciana. Die Frage dagegen, ob die Beobachtung der Förmlichkeiten des
§ 2 ohne Besitzerlangung diese Klage dem Erwerber erzeuge, ist eine
müßige, weil bei Abwesenheit anderer Mängel, wie oben gezeigt ist,
durch die Beobachtung der Form die Vindikation entsteht und beim
Vorhandensein anderer, dem sofortigen Eigenthumserwerbe entgegen-
stehender Mängel die Beobachtung der Form gleichgültig ist.

Nr. 16.
lieber Wechselverjährung.
Line Kontroverse zwischen dem preußischen Köer-Iriöunale und dem
Weichsoberhandelsgerichte.
Von dem Herrn Appellationsgerichts-Rath Rin tele n in Hamm.

Die Verjährung der Wechselklage gegen den Acceptanten und
der Wechselregreßklage des Inhabers, welcher den Wechsel mangels
Zahlung hat protestiren lassen, beginnt mit fest bestimmten Tagen. Zu
Gunsten des Acceptanten läuft die Frist vom Verfalltage, zum Nach-
theile des Inhabers beginnt sie mit dem Tage des erhobenen Pro-
testes. Diese Tage sind aus den der Klage beizufügenden Schrift-
stücken, dem Wechsel und dem Proteste, sofort erkennbar.
Anders verhält es sich mit der Verjährung der Wechselregreßklage
des Indossanten, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse
erhalten hat. Gegen ihn
läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen ihn an-
gestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in
allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Be-
händigung der Klage oder Ladung.
Es ist Streit darüber, ob, wenn der Verklagte im Falle dieser
letzteren Regreßklage Verjährung vorschützt, der Kläger diejenigen
Thatsachen anzuführen und zu beweisen hat, welche die Verjährung
ausschließen, oder ob der Verklagte darthun und beweisen muß,
daß die Verjährung ein getreten sei.
Das Preußische Ober-Tribunal hat für die erste, das Reichsober-
handelsgericht hat für die zweite Alternative sich ausgesprochen. (Vergl.
z. B. das Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 21. Mai 1859, in
Striethorst's Archiv Bd. 33 S. 241, in Verbindung mit dem

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