309
gewissen Ereignisse, hier dagegen in einem ungewissen Ereigniffe besteht.
Die Folge hievon ist die, daß während dort das Rechtsverhältniß mit dem
gewissen Ereigniß erlöschen muß, es hier durch das ungewisse Ereigniß nur
endigen kann. Bleibt dagegen dieses Ereigniß aus, so dauert das Rechts-
verhältniß so lange fort, bis ein anderer Erlöschungsgrund eintritt" (S. 8). —
Der § 2 beschäftigt sich mit der Wirkung des ungewissen Endter-
mins. Es wird dabei die volle Wirkung, welche darin besteht, daß das
Rechtsverhältniß mit dem Eintritte der oonäitio ipso Mrs erlischt, von der
schwächeren Wirkung, welche der Beisetzung des Endtermins nur die Be-
deutung eines mit dem Constituirungsacte verbundenen die Wirksamkeit des
Rechtsverhältnisses beschränkenden Pactums verleiht, und also nur ops sx
ceptionis sich geltend macht, unterschieden und auf die einzelnen Fälle ein-
gegangen, in denen die eine oder die andere Behandlung eintritt, auch zuletzt
der Fälle gedacht, in welchen der ungewisse Endtermin gar keine Wirkung hat.
Der zweite Abschnitt, welcher den eigentlichen Gegenstand der Schrift —
die Resolutivbedingung — behandelt, beginnt unter Nr. 1 mit der
Entwickelung des Wesens der Resolutivbedingung (§ 3). Der allge-
meine Charakter derselben wird dahin angegeben: Die Bedingung kann auch
in der Weise die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses bewirken, daß durch
ihren Eintritt das Rechtsverhältniß selbst afficirt, rückgängig ge-
macht wird. „In diesem Falle ist das Rechtsgeschäft auch unbedingt und
erzeugt sofort das Rechtsverhältniß; da jedoch mit dem Eintritte der Bedin-
gung das Rechtsgeschäft rückgängig wird, so wird dadurch dem Rechtsverhältniß
der Boden weggezogen, so daß es mit dem Eintritte der Bedingung nicht
bloß endigt, sondern ganz zerfällt, so als wäre es nie geschloffen worden..."
Da wo die auslösende Bedingung in dieser tiefer greifenden, das Rechts-
geschäft selber vernichtenden Function auftritt, da liegt eine Resolutiv-
bedingung im eigentlichen Sinne des Wortes vor" (S. 23). Der Vers,
prüft sodann in eingehender Weise die verschiedenen Ansichten der Rechtslehrer,
insbesondere Unger's und v. Scheurl's und gelangt dazu, die s. g. Re-
solutivbedingung bloß als eine Anwendung des eontrarius eonssnsus hinzu-
stellen. Der § 4 enthält die nähere Entwickelung dieser Theorie. Durch den
eontrarius eonssnsus wird die eonssnsu begründete Obligation ipso jurs
aufgehoben und zwar in der Art, daß der eontrarius eonssnsus unmittelbar
den Contract selbst als die Basis der Obligation afficirt. Er besteht darin,
daß beide Parteien von dem geschlossenen Contracte zurücktreten; er tilgt auf
diese Weise nicht bloß die Obligation, sondern läßt den Contract überhaupt
als nicht geschlossen erscheinen. „Nach dem oontrarius eonssnsus hat der
Contractsschluß juristisch gar keine Bedeutung mehr, weder für die Zukunft, da
mit dem Contract die Obligation behoben ist, noch auch für die Vergangenheit,
da dem einverständlichen Rücktritt nur die Intention der vollständigen Ver-
nichtung des Geschäftes unterlegt werden kann. Dem oontrarius eonssnsus
ist demnach die Rückwirkung immanent" (S. 32). Dies ist auch die Auffassung
der römischen Juristen, wie weiter gezeigt wird. — Der § 5 betrachtet nun
den sofort beim Abschlüsse des Contracts unter einer Bedingung gesetzten
eontrarius eonssnsus und bezeichnet als solchen eben die Resolutivbedingung.
In der folgenden Darstellung betrachtet der Vers.
2. die Resolutivbedingung in ihrer Anwendung beim Kauf und bei den