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treiben, zu compromittiren freystehen, doch daß solche Frauen in
actibus compromissi nichts ohne gebührende assistentz thun."
Codex Jur. Bav. judiciarii Kap. XVII § 2 Nr. 1. „Wer sich
nicht vergleichen kann, der kann auch kein gültiges Compromiß
angeben."
Badische Prozeß-Ordnung von 1832 § 188. „Die Wahl (der
schiedsrichterlichen Entscheidung) steht den Parteien zu in allen Streitig-
keiten über Rechte, über welche sie frei verfügen können."
Entwurf einer Prozeß-Ordnung in bürg. Rechtsstreitigkeiten für
den Preuß. Staat (Berlin, 1864) § 1361. „Insofern den Parteien
die Befugniß zusteht, über den Gegenstand des Rechtsstreites einen
Vergleich einzugehen, können sie vereinbaren, daß die Entscheidung
des Rechtsstreites durch einen oder mehrere Schiedsricher erfolgen
soll (Schiedsvertrag)." ^)
Hieraus folgt von selbst, daß der Stellvertreter, der Namens einer
Partei einen Schiedsvertrag abschließt, dazu derselben Ermächtigung
bedarf, wie sie die Eingehung eines Vergleiches erfordert.
Revid. Land-Recht des Hertzogth. Preußen von 1685 (verbess.
L.-R. des K. Preußen von 1721) Buch I Tit. VIII § 3. „Wofern
aber ein Procurator oder Anwaldt compromittiren wollte, so soll
er desselben ohne ein Special Mandat nicht gemächtigt seyn."
v. Kreittmayr, Anmerkungen über den Cod. Jur. Bav. judic.
Kap. XVII § 2 b: — Wie nun ein Vormund oder Curator sich
verstandenermaßen andergestalt nicht, als mit Beobachtung gewiffer
Solennitäten vergleichen kann, so muß er auch das nemliche allen-
falls in Compromisso observiren. Lauterbach de arbit. com-
prom. § 11.
Oesterreich, bürg. Gesetzbuch § 1008. „— Wem das Befugniß,
einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt werden soll, ist eine be-
sondere, auf das einzelne Gehöft ausgestellte Vollmacht nothwendig."
Bürg. Gesetzb. für das K. Sachsen 8 1917. „Zu Vergleichen
und Uebereinkommen auf Schiedsspruch bedürfen die Vormünder der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes." 14)
Die Befugniß zur Eingehung von Vergleichen schließt übrigens die
Befugniß zur Eingehung von Schiedsverträgen nicht in sich.
13) Vgl. Allg. Ger.-Ordn. I. 2 § 167 und die Motive zum Preuß. Entwürfe
S. 330.
Mit der Bestimmung des Preuß. Entw. stimmt überein der § 1155 des
Entw. einer Civilprozeßordnung für den Norddeutschen Bund.
14) In Siebenhaar's Com. II. S. 167 wird dazu bemerkt: So viel das
Uebereinkommen auf Schiedsspruch betrifft, so fällt dasselbe unter den Ge-
sichtspunkt des Vergleichs. Das Erforderniß der obervormundschaftlichen Ge-
nehmigung ist daher ausgeschlossen, wenn für das betreffende RechtSverhältniß,
wie z. B. bei Aktiengesellschaften, Statuten mit Gesetzeskraft bestehen, welche
ein schiedsrichterliches Verfahren vorschreiben.