Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

8.13. Zeitpunkt der Entstehung der Forderung einer außerehelich Geschwängerten und ihres Kindes auf Entschädigung bez. Alimentation

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Assignaten nicht einlassen darf, wenn er nicht des Regresses an den
Assignanten verlustig gehen will.
Hiegegen hat der Appellationsrichter verstoßen und ist daher die
Nichtigkeitsbeschwerde an sich begründet."
In der Sache selbst ist das, den Kläger abweisende Erkenntniß
zweiter Instanz aufrecht erhalten, weil Kläger sich mit der Assignatin in
neue Verbindung eingelassen, ihr auch eigenmächtig Nachsicht gewährt
hat und dadurch nach § 289, 290 des Regresses verlustig gegangen ist.
(Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts III. S. 139 f.)

itr. 25.
Wan» gilt im Sinne des Gesetzes vom 9. Mai 1855, betreffend die
Sefngniß der Glänbiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zah-
lungsunfähiger Schuldner, die Forderung einer außerehelich Ge-
schwängerten und ihres Kindes auf Entschädigung bez.
Alimentation als entstanden?*)

Erkenntniß des Ober - Tribunals zu Berlin (III. Senat) vom
20. November 1871 in Sachen Christian Möllenhoff wider Wilhelmine
Ringhold. M. 121: Der § 9 des Gesetzes vom 9. Mai 1855, die
Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner betreffend,
erklärt die Anfechtung, wo es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt,
für unstatthaft, wenn die Rechtshandlung schon vor der Entstehung
der betreffenden Forderung des anfechtenden Gläubigers vorgenommen
worden ist. — Der im § 7 des Gesetzes vom 24. April 1854 gedachte
Anspruch einer Geschwängerten an den Schwängerer gestaltet sich freilich
verschieden, je nachdem sie von einem lebenden Kinde entbunden und
dieses getauft wird, oder nur eine Fehlgeburt erfolgt, und ist danach
ein bedingter, auch vor erfolgter Niederkunft oder Fehlgeburt großen-
theils noch nicht fälliger Anspruch, aber doch ein schon vorher wirklich
entstandenes Forderungsrecht. Dasselbe gilt von dem im § 12 a. a. O.
gedachten Ansprüche des zu gebührenden Kindes, welchem nach den
88 10 und 11 Tit. 18 Th. II des Allgem. Landrechts in allen Fällen,
wo einem geborenen Kinde ein Vormund zu bestellen sein würde, auf

*) Vergl. diese „Beiträge" Bd. XIV S. 881.

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