Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

8.12. Der Assignatar verliert den Regreß an den Assignanten nicht schon dadurch allein, daß er verabsäumt, binnen 14 Tagen, von der Zeit der geschehenen Anweisung gerechnet, die angewiesene Post einzuziehen. Allg. Landrecht Th. I Tit. 16 §§ 277, 278

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Wollte man hierin den Thatbestand der nützlichen Verwendung
nicht erkennen, so würde man deren Begriff denaturiren und zwei
wesentlich verschiedene Verhältnisse, die durch den Kaufvertrag zwischen
den Kontrahenten erzeugten Rechte und Verbindlichkeiten und die recht-
lichen Folgen, welche die Gesetze an die einfache Thatsache der Ver-
wendung einer Sache in den Nutzen eines Anderen unabhängig von
jedem Vertragsverhältniß knüpfen, mit einander verwechseln." (Ent-
scheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. III S. 377 f.)

Nr. 24.
Verliert der Asßgnatar den Negreß an den Assignanten schon dadurch
allein, daß er verabsäumt, binnen 14 Tagen, von der Zeit der ge-
schehenen Anweisung gerechnet, die angewiesene Post einziyiehen?
Allg. Landrecht Th. 1 Tit. 16 §§ 277, 278.

Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 23. September 1871
in Sachen Rosenthal '/> Silbergleit. (II. Instanz: Appellationsgericht
Breslau.)
Begründet ist der Vorwurf der Verletzung der §§ 277, 278 Th. I
Tit. 16 des Allg. L. R.'s. Es soll nach § 277 der Angewiesene, wenn
nicht ein Anderes verabredet worden, die angewiesene Post binnen
14 Tagen von Zeit der geschehenen Anweisung einzuziehen sich ange-
legen sein lassen. Der § 278 bestimmt dann, daß diese Frist, wenn der
Assignat an einem andern Orte sich aufhält, erst von da an gerechnet
werden soll, wo die Anweisung dem Assignaten vorgezeigt werden konnte.
Allerdings ist hier nicht vorgeschrieben, welche Folgen die Verabsäumung
dieser Pflicht nach sich zieht, ob der Angewiesene, wie es in dem Falle
des § 289 bestimmt ist, den Regreß an den Anweisenden verliert, oder
demselben nur für allen aus der Versäumniß entstandenen Nachtheil
aufkommen muß.
Für beide Ansichten haben sich in der Wissenschaft und in der
Rechtsprechung Stimmen geltend gemacht. Mit Rücksicht auf die Vor-
schrift in §§ 289, 290, daß der Assignatar, wenn er eigenmächtig
Nachsicht gibt, den Regreß verlieren soll, hat das K. Pr. Kammer-
gericht in dem in Hinschius' Wochenschrift für 1837 S. 545 alle-
girten Erkenntnisse vom 9. Juli 1825 angenommen, daß der Regreß
auch im Falle des § 277 verloren gehe, weil in der Verabsäumung

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