8.9.
Thatsächliche Natur der Frage, ob die vom Testator unter das Testaments-Protokoll gesetzten Schriftzüge als Namensunterschrift gelten können
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Nr. 21.
Tatsächliche Natur der Frage, ob die vom Testator unter das
Testaments - Protokoll gesetzten Schriftzüge als Namensunterschrift
gelten können.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (I. Senat) vom 20. No-
vember 1871 in Sachen Wilhelm Rinke wider Wittwe Felsberg F. 62 a.:
Der Implorant ist der Meinung, daß, nachdem der Testator das ihm
zur Unterschrift vorgelegte, über die Testaments-Verhandlung aufge-
nommene Protokoll mit seiner Unterschrift zu versehen sich angeschickt
und zu diesem Zwecke auch zu unterzeichnen begonnen habe, die Un-
deutlichkeit dieser Namensunterschrift den Appellationsrichter nicht be-
rechtigt habe, diese als ein bloßes Handzeichen zu betrachten, noch auch
die Behauptung des Testaments-Protokolls, daß der Testator wegen
Schwäche seiner Hand nicht habe unterschreiben können, unterstellt also,
daß, wenn — wie im vorliegenden Falle — der Testator das Testament
habe unterschreiben wollen und demgemäß unterzeichnet habe, seine
Schrift dann auch als Namensunterschrift gelten müsse, und weder die
Berufung auf den Augenschein, noch die Verweisung auf die Autorität
des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit die gegentheilige Annahme
rechtfertigen könnten. Deshalb glaubt auch der Implorant, daß der
Appellationsrichter die §§ 115 und 116 Th. I Tit. 12 A. «. R. durch
Anwendung auf einen Fall, für den sie nicht gegeben seien, so wie die
§§ 101. 104. 105 und 108 a. a. O. durch Nichtanwendung verletzt habe,
von ihm auch der wesentliche Charakter einer Unterschrift und eines
Handzeichens verkannt und dadurch gegen die Nr. 9 der Instruktion
vom 7. April 1839 verstoßen sei.
Dieser Vorwurf kann als gegründet nicht anerkannt werden. Zur
Gültigkeit des gerichtlich aufgenommenen Testaments gehört, daß der
Testator das darüber aufgenommene Protokoll unterschreibe oder mit
einem Handzeichen unterzeichne und im letzteren Falle dies durch zwei
zugezogene Männer bezeugt werde — §§ 104. 105. 115 a. a. O. Ob
das Protokoll diese Erfordernisse habe, oder die Vorschrift des § 115
beobachtet sei, dies muß, sofern Streit darüber entsteht, durch den
Richter festgestellt werden. Im vorliegenden Falle hat der Appellations-
richter diese Feststellung dahin getroffen, daß er erklärte, das unter dem
Testament besindliche Gekritzel könne, wie der Augenschein ergebe, als
eine Unterschrift nicht gelten, da es kein einziges leserliches Schriftzeichen
enthalte. Es ist die Frage: ob eine Unterschrift vorliege, tatsächlicher