8.5.
Inwieweit ist nach gemeinem Recht, wenn ein Pferdehandel wegen Mängel des Pferdes aufgelöst worden, ein Anspruch auf Fütterungskosten begründet? 1. 30 § 1 Dig. 21
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hat er den Einwurf des Beklagten, daß bei rechtzeitiger Zuziehung eines
approbirten Thierarztes die Heilung der Kuh vielleicht doch möglich
gewesen, als „zu unbestimmt und allgemein" verworfen, und insbesondere
ausgesprochen, daß die vorläufige Anwendung von Hausmitteln und die
Zuziehung eines Viehkenners auf dem Lande nichts Außergewöhnliches
sei, der Kläger also die Pflichten eines ordentlichen Landwirths nicht
verletzt habe. — Ruht also die Entscheidung des Appellationsrichters
auf der Voraussetzung, daß die Kuh an der vom Beklagten zu ver-
tretenden Krankheit, und zwar ohne Verschulden des Klägers, verendet
ist, so ist Rüge der Verletzung der §§ 319, 326-328, 331 Tit. 5
und § 193, 198 Tit. 11 Th. I des A. L. R. ohne Grund.
(Entscheid, des Reichs-Oberhandelsgerichts III. S. 151 f.)
Nr. 17.
Inwieweit ist nach gemeinem Necht, wenn ein pferdehandel wegen
Mängel des Pferdes aufgelöst worden, ein Anspruch auf Fntterungs-
koften begründet?
1. 30 § 1 Dig. 21. 1.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgcrichts vom 10. September 1871
in Sachen Behr und Leiser ’/• Olesen.
Kläger, welcher vom Verklagten ein Pferd gekauft, hat mit der
Contractsklage, auf Grund bezüglicher Zusagen des Verkl., ein rechts-
kräftiges Urtheil erwirkt, wodurch auf Rückzahlung des Kaufpreises rc.
gegen Rückgabe des Pferdes erkannt worden, weil sich ergeben hat, daß
das Pferd schon zur Zeit des Contractsschlusses an Dämpfigkeit, Kehl-
kopfpfeifen, litt. Der Nebenanspruch auf Fütterungskosten war vom
ersten Richter zuerkannt, vom Appellationsrichter auf Grund der 1. 30
§ 1 Dig. 21, 1 aberkannt.
Das Reichs-Oberhandelsgericht hat das Appellationsurtheil ver-
nichtet und das erste Urtheil bestätigt und in den Erwägungsgründen
ausgeführt:
„daß die I. 30 § 1 cit. den Anspruch auf Ersatz von Fütterungs-
kosten keineswegs unbedingt ausschließt, sondern nur bestimmt,
daß unter der (allerdings gewöhnlich zutreffenden) Voraus-
setzung, daß eine entsprechende Benützung des redhibirten Thiered