Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

7.8. Ist der § 198 Theil II Titel 1 Allgemeinen Landrechts durch das Gesetz vom 1. December 1869 (Gesetz-Samml. S. 1169) abgeändert?

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Verwaltung gefallen lassen. Aus den angegebenen Gründen hat
die entgegengesetzte Meinung von Glück, Kommentar Bd. 6 S. 521
und von Linde im civilistischen Archiv Bd. 7 S. 73 in der Doktrin
und in der Praxis keinen Eingang gefunden. Gönner, Handbuch Bd. 1
Abth. 11, Schmid, Handbuch des Prozesses § 47, von Savigny,
System Bd. 8 S. 242, Bayer, Vorträge achte Auflage S. 205,
Wetzell, System § 56, Seusfert's Archiv Bd. 11 Nr. 183 a.

Rr. 13.
Äst -rr § 198 Theil II Titel 1 Mgemeinen Landrechts durch das
Gesetz vom 1. December 1869 (Gesetz-Samml. S. 1169) abgeiindert?*)
Bon dem Herrn Rechtsanwalt Möller in Gr. Salze.

In der Abhandlung des Herrn Appellationsgerichtsraihs v o n K r ä w e l
(Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen Bd. IV S. 113 f.)
ist mitgetheilt, daß mehrfache Beschwerden darüber erhoben worden, daß
die Gerichte noch immer die gerichtliche Form für die Intercessionen,
welche Ehefrauen zu Gunsten ihrer Ehemänner eingehen, für erforderlich
halten, das Appellationsgericht zu Naumburg indessen diese Beschwerden
zurückgewiesen habe, auch bei seiner Ansicht verblieben sei, nachdem der
Justizminister in einem Rescripte vom 28. Februar 1870 darauf auf-
merksam gemacht,
daß der § 198 Theil II Titel 1 Allgemeinen Landrechts sich
auf zwei von einander wesentlich verschiedene Rechtsmaterien
beziehe, nemlich auf Verträge zwischen der Ehefrau und dem
Ehemanne und auf Verträge mit Dritten zu Gunsten des
Ehemannes, also auf Intercessionen der Ehefrau für den Ehe-
mann. Durch das Gesetz vom 1. December 1869 seien alle
bisherigen auf die Intercessionen der Frauen bezüglichen be-
sondern Bestimmungen aufgehoben, also auch der im Gesetze
nicht besonders hervorgehobene § 198 eit., so weit derselbe
auf Intercessionen der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes
bezogen werden kann. Daß dieser aus den Worten des

*) Zu vergleichen der in diesen „Beiträgen" oben S. 98 f. mitgetheilte Rechtsfall.
Anmerk. der Redaktion.

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