Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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Kompromiß hat sich bis heute in seinen Grundzügen erhalten. Das-
selbe gehört dem Gebiete der Verträge an. Das Institut bildete
sich, als die letzteren bereits bedeutend in der Fortentwickelung be-
griffen waren, durch die Rechts-Praxis, durch den Gerichtsgebrauch,
aus. Der Schiedsrichter sollte in streitigen Sachen an die Stelle
des vom Staate berufenen Richters treten. Er sollte aus der Wahl
- der Parteien hervorgehen. Diesen war es frei gestellt, ihre Rechts-
sache der Entscheidung des ordentlichen Richters zu unterwerfen, oder
die letztere einer dazu fähigen Person zu übertragen. Dieser zweite
Weg setzte eine freie Vereinigung der im Streite mit einander be-
fangenen Parteien unter sich, und weiter eine solche Vereinbarung
der letzteren mit dem von ihnen gewählten Schiedsrichter voraus.
Auf Grund dieser zwiefachen Vereinigung erschien sodann die Be-
fugniß der zum Schiedsrichter gewählten Person zur Fällung eines
Spruchs in der Streitsache, in Stelle des Richters, im gesetzlichen
Wege festgestellt. Die rechtlichen Elemente eines Vertrages, und
zwar eines zwiefachen Vertrages, treten in dieser Art der Bildung
des Instituts klar hervor. Der Kompromißvertrag unter den Par-
teien, das Receptum zwischen diesen und dem gewählten Schieds-
richter, welcher letztere in diesem Vertrage sich verpflichtete, den
Ausspruch in der Sache zu thun, und endlich dieser Spruch, das
sogenannte Itandum selbst, wurden das Mittel, die Entscheidung
einer Streitsache im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens herbei-
zuführen. Die weitere Entwickelung dieser Einrichtung mußte na-
türlich nach und nach auf bestimmte, zur Geltung sich erhebende
rechtliche Grundsätze führen, von deren Beobachtung die Gültigkeit
des Verfahrens abhing. Solche Grundsätze haben sich auch gebildet.
Sie erstrecken sich auf die Fähigkeit der Parteien, ihren Streit
einem schiedsrichterlichen Ausspruche zu unterwerfen, auf die Be-
schaffenheit des Gegenstandes, deffen Feststellung auf diesem Wege
erfolgen sollte, aus die Fähigkeit der Person, die das Schiedsrichter-
amt auszuüben berufen worden war, endlich auf die Art und Weise
der Thätigkeit des Schiedsrichters, auf deffen Verfahren. Aus
Einem Schiedsrichter sind Mehrere geworden. Ein Obmann ist
hinzugetreten. Die römischen Lebenszustände, sowohl die öffentlichen,
als die privatrechtlichen Verhältniffe, waren, wie wohl nur ange-
deutet werden darf, auf den Wachsthum des Instituts von Einfluß.
Die spätere Zeit hat dasselbe in Kraft erhalten und fortgebildet.
Das kanonische Recht hat seine Herrschaft auch auf das römische
Kompromiß erstreckt. Auf diesem Wege ist das Institut auch in die
neueren Staaten übertragen worden, und hat überall aus den be-
sonderen, einheimischen Zuständen neue Elemente in sich ausgenom-
men. Auch in Deutschland ist dieser Gang der Entwickelung des
Instituts wahrzunehmen.
Ueber Zweck und Bedeutung dieses Instituts sprechen sich aus:
Doneil, com. de jure civ. Lib. XVII cap. III:-
Hinc arbitrorum frequens usus, dum litigatores fugientes

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