Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

6.9. Befreiung des Gewerken von der persönlichen Verbindlichkeit in Betreff der nach § 102 des Allgemeinen Berggesetzes von 1865 zu zahlenden Beiträge

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Ur. 9.
Sefreiung des Gewerken von der persönlichen Verbindlichkeit in
Setreff der nach § 102 des Allgemeinen Berggesetzes von 1865 zn
zahlenden öeiträge.

Erkenntniß des Ober-Tribunals (III. Senat) vom 11. September
1871 in Sachen der Gewerkschaft Stöcker Dreckbank '/. Gustav Baum
B. 289: Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Ver-
mögen derselben (§ 99 des Allgemeinen Berggesetzes). Nach § 102
a. a. O. sind die Gewerken verpflichtet, die Beiträge, welche zur Er-
füllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Betriebe
erforderlich sind, nach Vcrhältniß ihrer Kuxe zu zahlen (§§ 129, 130).
Der Gewerke kann aber, wie der § 130 bestimmt, seine Vernrthcilung
und die Exekution dadurch abwcnden, daß er unter Ueberreichung des
Kuxscheins den Verkauf seines Antheils Behufs der Befriedigung der
Gewerkschaft anheimstellt, und es erfolgt alsdann bezüglich der älteren
Gewerkschaften der Verkauf des Antheils im Wege der nothwcndigen
Subhastation § 234. Daß die Verbindlichkeit des Gewerken bezüglich
dieser Beiträge eine persönliche ist und er mit seinem ganzen Vcrinögen
haftet, so lange er nicht von der Bcfugniß im § 130 Gebrauch macht,
ergibt sich aus §§ 102, 107, 129—131 a. a. O., wird auch in den
Regierungsmotivcn zu K 102 und ZK 129—131 ausdrücklich gesagt.
Vgl. Druckschriften des Herrenhauses. Sitzungsperiode von 1865
Nr. 6. Motive S. 74, 81.
Streitig aber ist es unter den Kommentatoren, ob die Befreiung
des Gewerken von der persönlichen Verhaftung nur unter den Voraus-
setzungen des K 130 eintritt, oder ob jede im Wege der Exekution ver-
anlaßte zwangsweise Veräußerung dieses Antheils dem Falle des K 130
gleichsteht und die persönliche Befreiung des Gewerken bewirkt, so daß
alsdann die durch die Subhastation nicht zu erlangenden Beiträge zum
Schaden der Gewerkschaft ausfallen. Die letztere, von den beiden ersten
Richtern angenommene Alternative wird vertheidigt von Klostermann,
Kommentar zum Allg. Berggesetz 2. Ausg. Note 230, 234, von Strohn,
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 7 S. 53, 54, anscheinend auch von
Huyssen im Kommentar zum Allg. Berggesetz, indem dieser die An-
sicht von Strohn in der Note zu K 99 lediglich mittheilt. Dagegen
sind der erstcren Ansicht: Oppenhoff, Bergrecht Nr. 589, 708
S. 145 177 und Plathner in Gruchot's Beiträgen Bd. XIII
S. 177.

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