Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

6.4. Stempelfreiheit von Kaufverträgen unter Theilnehmern an einer Erbschaft. Cabinets-Ordre vom 21. Juni 1844 (Gesetzes-Sammlung 1844 S. 253)

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Es kann daher auch das allegirte Gesetz, welches, beim Mangel
specieller Bestimmung für seine Rückwirkung, den allgemeinen Regeln
über die zeitliche Kollision der Gesetze folgt, nicht verletzt sein. Es
kommt daher auch nicht weiter darauf an, mit der Nichtigkeitsbeschwerde
zu untersuchen, welcher rechtliche Sinn dem § 17 der Einleitung, dem
§ 43 Th. 1 Tit. 5 des Allg. Landrechts gegenüber, beiwohnt, und ob
die Bürgschaft eine einseitige Willenserklärung ist oder nicht. Der § 17
a. a. O. findet überhaupt keine Anwendung.
Inwiefern die übrigen, von der Nichtigkeitsbeschwerde angernfenen
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Bürgschaft der Frauen
verletzt sein sollen, dafür gewähren das Appellationsurtheil und die
Nichtigkeitsbeschwerde selbst keinen Anhalt.
Hiernach mußte die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet zurück-
gewiesen werden.

Nr. 4.
Sttmptlfrrihkit von Kaufverträgen unter Theituehmern
an einer Erbschaft.
Kabinets-Ordre vom 21. Juni 1844 (Gesetzes-Sammlung 1814 S. 253).
Mitgetheilt von dem Herrn Rechtsanwalt 1)r. Bohlmann in Berlin.

Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (I. Senat) in Sachen
Fiskus wider Hermann Behrendt und Gen.: Die Kläger fordern im
gegenwärtigen Prozesse auf Grund der Kabinets-Ordre vom 21. Juni
1844, betreffend die Stempelfrciheit von Kaufverträgen unter den Theil-
nehmern an einer Erbschaft, Stempelbeträge, zu deren Zahlung sie auf-
gefordert worden sind, zurück resp. Befreiung von weiterer Zahlung
derselben, weil sie zu deren Entrichtung nicht verpflichtet zu sein ver-
meinen, und durch die gleichlautenden Erkenntnisse des Kreisgerichts zu
Rosenberg sowie des Appellatiousgerichts zu Marienwerder vom 11. März
1870 resp. vom 19. Dezember 1870 ist die verklagte Kasse denn auch
für schuldig erachtet:
anzuerkennen, daß zu dem am 19. Februar 1868 bei den Grund-
akten von Raudnitz zwischen den Klägern und den Schlemmer'schen
Testaments-Exekutoren geschlossenen Vertrage, abgesehen von dem
Rezeßstempel, keine weitere Stempelabgabe zu entrichten und

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