6.2.
Durch das Gesetz vom 1. December 1869, betreffend die Aufhebung der besonderen Bestimmungen über die Intercessionen der Frauen, sind auch die §§ 198-201 Th. II Tit. 1 des Allg. Landrechts außer Anwendung getreten
Mitgetheilt von dem Herrn Rechtsanwalt Dr. Bohlmann in Berlin
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Kläger von derselben KenntNiß hatte, steht, wie der Appellationsrichter
seststeüt, fest.
Unerheblich erscheint, daß Kläger in einem besonderen Prozesse die
Aufhebung des im Wege der Execution angelegten Arrestes verlangt.
Denn Kläger macht auch in diesem Prozesse nur den Einwand der
Compensation geltend, indem er behauptet, die zur Execution stehende
Forderung des Verklagten sei durch Compensation getilgt, deshalb stehe
dem Verklagten keine Forderung gegen ihn zu und der angelegte Arrest
müsse aufgehoben werden. Er will also die im Wege der Execution
erfolgte Arrestanlegung durch Anstellung eines besonderen Prozesses rück-
gängig machen. Dem steht aber die Bestimmung des § 6 der Ver-
ordnung vom 4. März 1834 entgegen, wonach der Einwand der Com-
pensation gegen eine zur Execution stehende Forderung nur dann zulässig
ist, wenn die Voraussetzungen dieses § vorhanden sind. Implorant
legt auch selbst auf den bemerkten Umstand kein Gewicht, sondern be-
zeichnet als verletzt den Rcchtsgrundsatz:
der Einwand der Compensation geht dem Exequenden für die
Executions-Instanz nicht verloren, wenn der Einwand, com-
penstren zu wollen, in dem Hauptprozesse überhaupt nicht von
ihm erhoben worden ist.
Er meint damit, die entscheidende Thatsache sei die Erklärung,
compensiren zu wollen. Daß diese Ansicht unrichtig ist, ist bereits be-
merkt, somit ist der dem Appellationsrichter gemachte Vorwurf einer
Verletzung des formulirten Rcchtsgrundsatzes nicht zutreffend.
tlr. 2.
Durch das Gesetz vom 1. December 1869, betreffend die Aufhebung
der besonderen Bestimmungen über die Äntercesüonen der Frauen,
sind auch die §§ 198—201 Th. n Tit. 1 des Allgem. Landrechts außer
Anwendung getreten.
Mitgetheilt von dem Herrn Rechtsanwalt vr. Bohlmann in Berlin.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (IV. Senat) vom 7. Sep-
tember 1871 in Sachen der verehel. Foelmer wider Friedr. Benk:
Das Gesetz vom 1. Dezember 1869 (G.-S. S. 1169) hebt die
gesetzlichen Vorschriften, welche über die Jntercessionen der Frauen be-