Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

14.13. Petersen, Dr. Julius, Reichsgerichtsrath in Leipzig: Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1898. Nebst den Einführungsgesetzen. Unter Mitwirkung von Dr. Ernst Anger, Landrichter in Leipzig

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Literatur.

Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu befassen. Bei der großen Trag-
weite, welche gerade in solchen Fragen der Praxis der Gerichte zu-
kommt, mußte der Meyer'sche Kommentar, dessen Bedeutung wesentlich
auf der Verarbeitung der Gesetzesmaterialien und der Darlegung der
Ansichten des Vers, beruht, als veraltet erscheinen. Die Herausgabe
einer neuen Bearbeitung unter Berücksichtigung der inzwischen veröffent-
lichten gerichtlichen Entscheidungen war daher erforderlich, um dem Buche
seine frühere Bedeutung für die Praxis wieder zu erobern. Dieser
Aufgabe hat sich der Herausgeber mit bestem Erfolg unterzogen. Wäh-
rend er einerseits mit Pietät gegen den im Jahre 1888 verstorbenen
Vers, die Anlage des Buches und die Ausführungen des Vers., soweit
sie nicht durch die später eingetretene Klärung mancher Streitfragen ent-
behrlich geworden sind, erhalten hat, hat andererseits die „dritte Auflage"
in Folge der Aufnahme des inzwischen erwachsenen reichhaltigen Ma-
terials eine derartige Erweiterung und Umgestaltung erfahren, daß sie
als ein neues Werk bezeichnet werden kann. Der Herausgeber bemerkt
in seinem Vorworte, daß er Vollständigkeit in der Anführung der ge-
richtlichen Entscheidungen nicht angestrebt habe; indessen sind nicht nur
die Entscheidungen des Reichsgerichts, sondern auch diejenigen anderen
Gerichte, insbesondere auch die in den Zeitschriften der Anwaltskammern
enthaltenen Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz, so
zahlreich mitgetheilt, daß den Bedürfnissen der Praxis vollauf Genüge
gethan und überall ersichtlich ist, welche von den verschiedenen Ansichten
als die herrschende betrachtet werden kann. Besonders zu rühmen ist
die Uebersichtlichkeit des Buches, welche der Herausgeber dadurch zu er-
reichen gewußt hat, daß er die Fülle der Fragen nnd Entscheidungen
nach einheitlichen Gesichtspunkten geordnet und nur das Wesentliche in
knapper und klarer Form unter kurzer Begründung seiner eigenen Stel-
lungnahme mitgetheilt hat. Diese Vorzüge des Luches treten nament-
lich hervor in den Erläuterungen zu § 10 der Gebührenordnung, in
denen die gesammte Rechtsprechung über den Werth des Streitgegen-
standes in außerordentlich übersichtlicher Weise dargestellt ist. Im Texte
der Gebührenordnung sowie in den Erläuterungen sind neben dem
gegenwärtigen Rechtszustande auch die mit dem 1. Januar 1900 in
Kraft tretenden neuen Vorschriften, insbesondere auch der Einfluß des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das in Zukunft als Dienstvertrag zu be-
zeichnende Rechtsverhältnis; zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei
(vergl. namentlich Anm. 3 zu § 50) berücksichtigt, so daß das Buch
auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs seine Brauch-
barkeit bewahren wird. Es kann Jedem, der mit Gebührenfragen zu
thun hat, als ein die Anwendung der Gebührenordnung wesentlich er-
leichterndes Hilfsmittel warm empfohlen werden. Mügel.
56.
Dir Civilprozeßordnung für -05 Deutsche Ueich in der Fassung des Gc-
sehrs vom 17. Mai 1898. Nebst den Einführungsgesetzen. Für den
praktischen Gebrauch erläutert von Or. Julius Petersen, Reichsge-

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