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Meyer, Dr. Fr., Kaiserl. Geh. Ober-Regierungsrath und vortragender Rath im Reichs-Justizamt: Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879. Dritte Auflage, vollständig neu bearbeitet von Richard Irmler, Rechtsanwalt bei dem Landgericht I zu Berlin
Dr. Meyer-Jrmler, Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte rc. 797
(welche nach dem Urtheil des Komp.G.H. die Revision zurückgenommen
hatte) der Revision für verlustig zu erklären, sei unzulässig. Die Ent-
scheidung in der dritten (vor dem V. Civilsenate schwebenden) Sache
steht noch aus.H Die Gründe der beiden Urtheile des IV. Civilsenates
sind mir erst nach dem vollständigen Abschlüsse meiner Erörterungen zu-
gegangen. Sie stehen im Wesentlichen auf dem von mir vertretenen
Standpunkt, daß es an einem Reichsgesetze fehlt, durch welches ein
Landesgericht befugt wird, Urtheile des Reichsgerichtes aufzuheben. Ich
vermuthe, daß eines der beiden, im Wesentlichen gleich lautenden Ur-
theile in den Entsch. des R.G. zur Veröffentlichung gelangt, und ent-
halte mich deshalb der wörtlichen Mittheilung der Gründe. Ich will
nur bemerken, daß das R.G. annimmt, die Worte: Verwaltungsbehör-
den oder Verwaltungsgerichte im § 17 Eingang des G.V.G. bezögen
sich offenbar auf Landesbehörden, und ebenso seien mit dem Ausdruck
„Gerichten" auch nur die Landesgerichte gemeint; dafür spreche auch,
daß in § 17 Nr. 2 die Zahl der Mitglieder des Komp.G.H. nur auf
5, d. h. derjenigen Zahl, welche bei Besetzung der Oberlandesgerichte
vorgcschrieben ist, besti'.nmt wird.
Daß der durch das Verfahren des Komp.G.H. in Berlin ge-
schaffene Rechtszustand wenig befriedigt, wird wohl allgemein zugegeben
werden. Daß die preußische Regierung den im § 17 Abs. 1 des
Eins.Ges. zum G.V.G. angedeuteten (von Bremen eingeschlagenen) Weg
betreten und die Entscheidung über Kompetenzkonflikte dem Reichs-
gerichte zuweisen sollte, halte ich für ausgeschlossen. Es wird also nichts
übrig bleiben, als im Wege der Landes- oder der Reichsgesetzgebung
Abhülfe zu schaffen. Ich enthalte mich bestimmter Vorschläge in dieser
Beziehung, weil sie nicht in den Rahmen der Besprechung eines Buches
gehören. Die großen Schwierigkeiten, welche sich dabei nothwendig er-
geben, sind mir nicht unbekannt. Von der Gesetzgebung anderer deutscher
Bundesstaaten (außer Preußen) sagt Wach (a. a. O. Nt. 69), daß die
Gesetze von Württemberg und Mecklenburg schon im Stadium zulässiger
Revision den positiven Kompetenzkonflikt ausschließen, Braunschweig
solchen Ausschluß an die Anhängigkeit der Sache beim Reichsgericht
knüpft, und Bayern (Art. 22 Abs. 2) nur beim negativen Kompetenz-
konflikte die Rechte des Reichsgerichts wahrt. — Rassow.
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Lie Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. 3nli 1879. Erläutert
von Dr. Fr. Meyer, Kaiser!. Geh. Ober-Regierungsrath und Vortra-
gendem Rath im Reichs-Justizamt. Dritte Auflage, vollständig neu be-
arbeitet von Richard Jrmler, Rechtsanwalt bei dem Landgericht I zu
Berlin. Carl Heymanns Verlag. (Geh. M. 4,—, geb. M. 5,—.)
Seit dem Erscheinen der zweiten Auflage im Jahre 1883 hat die
Rechtsprechung reichliche Gelegenheit gehabt, sich mit der Auslegung der
4) In dieser Sache ist ein vor etwa 8 Jahren erlassenes Urtheil des R.G.
von dem Komp.G.H. aufgehoben.