Löwe-Hellweg, Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich. 539-
(S. 918). Auf folgende Aenderungen soll hier besonders hingewiesen
werden:
In Anm. 4 zu § 95 (S. 357) der neuen Auflage wird die An-
sicht vertreten, daß die Anwendung der Zwangsmittel des § 69 vor-
aussetze, daß durch Zugeständniß oder sonst zur vollen richterlichen
Ueberzeugung feststehen müsse, daß der gesuchte Gegenstand sich in
dem Gewahrsam des die Herausgabe Verweigernden befinde. Zn der
vorhergehenden Auflage war dagegen angenommen, daß die Anwendung
jenes Zwangsmittels nur statthaft sei, wenn der die Herausgabe Ver-
weigernde ausdrücklich oder doch stillschweigend zugestanden habe, den
gesuchten Gegenstand in seinem Gewahrsam zu haben; gegen den den
Gewahrsam Leugnenden sollte nach dieser Auffassung, selbst wenn seine
Erklärung unglaubwürdig erschien, nicht nach K 69 verfahren, sondern
nur mit der Durchsuchung u. s. w. vorgegangen werden können. In
diesem Falle dürfte der Ansicht des Herausgebers der Vorzug zu geben
sein, da aus dem Wortlaut für die engere Auslegung des Gesetzes kein
Grund zu entnehmen ist.
Zutreffend erscheint es auch, wenn in Anm. 12 zu § 170 (S. 495
der neuen Auflage) der Herausgeber den im § 170 gebrauchten Aus-
druck „Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft" dahin auffaßt, daß
darunter keineswegs, wie in der vorhergehenden Auflage angenommen
ist, nur ein Beamter, welcher selbst der Staatsanwaltschaft angehört,
sondern allgemein derjenige Beamte zu verstehen ist, welcher zu ent-
sprechenden Anweisungen an die Staatsanwaltschaft berufen ist. Ebenso
dürfte dem Herausgeber beizutreten sein, wenn er in Anm. 4 zu § 231
und in Anm. 5 zu § 448 annimmt, daß auch gegen Personen, welche
zur Zeit der Begehung einer Strafthat das achtzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten, das im K 231 bezeichnete Ungehorsamsverfahren
und der Erlaß von amtsrichterlichen Strafbefehlen an sich zulässig, wenn
auch regelmäßig nicht angemessen sei. Der Wortlaut der Bestimmun-
gen kennt eine solche Ausnahme nicht. Schon die vorige Auflage erklärte
das Verfahren für zulässig, wenn der Angeklagte bereits wegen einer
gleichartigen That vorbestraft und in dem Urtheil das Vorhandensein
der Einsicht festgestellt war. Wenn aber nach dieser Richtung eine Er-
wägung zulässig ist, die das Ermessen des Richters zur Zulassung des
Ungehorsamsverfahrens oder eines Strafbefehls gegen die bezeichneten
Personen führt, so ist die Grenze ganz in das sorgfältige, pflicht-
mäßige Ermessen des Richters zu setzen.
Eine weitere, ziemlich wichtige Aenderung findet sich in der neuen
Auflage in Anmk. 4 zu § 270 (S. 655). In der vorhergehenden Auf-
lage war bezüglich des K 270 angenommen, daß das Gericht auch dann,
wenn es nach dem Ergebniß der Verhandlung den Angeklagten der
Thäterschaft nicht für hinreichend verdächtig oder einen Strafausschließungs-
grund für vorliegend erachte, die Unzuständigkeitserklärung erlassen müsse,
da das Gericht den Ausspruch des Eröffnungsbeschlusses, daß der An-
geklagte hinreichend verdächtig sei, nicht anders als durch ein Urtheil.