Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

11.15. Löwe, Dr. E.: Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich, nebst dem Gerichtsverfassungsgesetz, und den das Strafverfahren betreffenden Bestimmungen der übrigen Reichsgesetze. Neunte Auflage bearbeitet von A. Hellweg, Reichsgerichtsrath

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Literatur.

festzustellen, daß der Betheiligte, weil er diese Behauptung aufstellt, nun
auch wirklich der deutschen Sprache nicht mächtig ist, während der Richter
das Gegentheil weiß oder zu wissen glaubt. Die Rechtsfrage bleibt also
die: ist eine Beurkundung nichtig, wenn das Protokoll feststellt, daß ein
Betheiligter erklärt hat, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei,
und daneben das Protokoll bemerkt, eine Feststellung, daß der Bethei-
ligte wirklich der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne nicht erfolgen.
Ich muß die Ueberzeugung festhalten, daß in solchem Fall die Recht-
sprechung genöthigt ist, die Beurkundung für nichtig zu erklären. Darum
ist es dringend wünschenswerth, dies Ergebniß der so oft sich als schäd-
lich erweisenden parlamentarischen Gesetzgebungskunst vor dem Eintritt
vieler Schäden für die Rechtspflege zu beseitigen. Eccius.

42.
Vir Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich. nebst dem Gerichtsver-
fassungsgefetz, und den das Strafverfahren betreffenden Ärstimmnn-
gen der übrigen Neichsgefetzc. Mit Kommentar von Dr, E. Löwe.
Neunte Auflage bearbeitet von A. Hellweg, Reichsgerichtsrath. Berlin,
1898. I. Guttentag. (Geh. M. 20,—, geb. M. 22,50.»
Bei einem Werke von der Bedeutung des Löweschen Kommentars
erscheint jedes Wort rühmender Anerkennung überflüssig. Es bedarf
auch kaum der besonderen Hervorhebung, daß diese neueste Auslage,
welche ebenso wie schon die vorhergehende von Hellweg besorgt ist, so-
wohl bezüglich der Literatur wie auch hinsichtlich der Gesetzgebung und
Rechtsprechung jede nur wünschenswerthe Ergänzung erfahren hat. Von
neuen Gesetzen ist in der dritten Abtheilung des Kommentars, abge-
sehen von dem § 12 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett-
bewerbs vom 27. Mai 1896, das Gesetz vom 20. Mai 1898 betreffend
die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Per-
sonen vollständig zum Abdruck gebracht und mit Erläuterungen ver-
sehen. Durch die Ergänzungen ist der Text des Kommentars seit der
letzten Auflage von 968 Seiten aus 1005 Seiten angewachsen. Die
Veränderungen, welche der Inhalt des Werkes erfahren hat, sind dabei
im Vergleich zu dessen Umfang wenig zahlreich. Der Herausgeber hat
sich in pietätvoller Weise angelegen sein lassen, das Werk als „das
Werk Löwes zu erhalten", er hat daher, wie er im Vorworte hervor-
hebt, „in allen Zweifelssällen, die eigene Ansicht vor der des Verfassers
zurücktreten lassen und da, wo ihm zwingende Gründe für eine Ab-
änderung vorzuliegen schienen, den abweichenden Standpunkt des Ver-
fassers überall kenntlich gemacht."
Derartige Abweichungen dieser Auflage gegenüber der vorhergehen-
den finden sich z. B. in Anm. 1 zu § 79 (S. 336, 337), Anm. 3 zu
§ 81 (S. 340), Anm. 4 zu § 94 (S. 360), Anm. 2 u. 3 zu § 129
(S. 411), Anm. 5b zu §410 (S. 847, 848), Anm. 1 zu § 464

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