Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

11.6. Roth, Paul von: Bayrisches Civilrecht. Zweiter Theil. Zweite gänzlich umgearbeitete Auflage besorgt von Heinrich Becher. Dritte Abtheilung

von Roth, Bayrisches Civilrecht.

527

Die dritte, 1894 unmittelbar nach dem Tode des ersten Heraus-
gebers dieses verdienstlichen Werkes herausgekommene Auflage habe ich
in den Beiträgen Bd. 38 S. 523 angezeigt. Sie ist jetzt vergriffen,
nnd deshalb eine neue Auflage dringend nothwendig geworden. Ich
glaube, es wird allseitig dankbar anerkannt werden, daß der jetzige
Herausgeber sich der Mühe unterzogen hat, die vierte Auflage zu be-
sorgen. Er sagt mit Recht in seinem Vorwort, daß der Friedrichssche
Kommentar zum Fluchtliniengesetze vom 2. Juli 1875 für die Anwen-
dung dieses Gesetzes nicht zu entbehren ist. Er hat die Ergebnisse der
bisherigen Rechtsprechung möglichst vollständig eingefügt und bei § 15
fortsstatutarische Bestimmungen) einige neue Gesichtspunkte aufgestellt.
Ich brauche nicht darauf hinzuweisen, daß nach Art. 113 des Einf.G.
z. B.G.B. die Vorschriften des Fluchtliniengesetzes nach dem 1. Januar
1900 in Kraft bleiben. Rassow.

35.
Layrisches LivUrecht von Paul von Roth. Zweiter Theil. Zweite gänz-
lich umgearbeitete Auflage besorgt von Heinrich Becher. Dritte Ab-
theilung Tübingen 1898. H. Laupp. (M. 7,—.)
Die dritte Abtheilung des zweiten Theils des in Bd. 42 S. 893 ff.
besprochenen Werkes enthält die Darstellung des Lehensrechts, des Rechtes
der Familienfideikommisse, der landwirthschaftlichen Erbgüter, des Jagd-
rechtes, des Wasserrechtes, der Regalien und der dinglichen Gewerbs-
rechte, d. i. der Realgewerbe, und Ehehaften.
Mit Ausnahme einiger dem HL Bande des deutschen Privatrechts
von Roth entnommenen Stellen (S. 48 u. 49) giebt diese Abtheilung
der zweiten Auflage des „Bayerischen Civilrechts" den Text der ersten
Auflage, die das Lehenrecht, das Recht der Familienfideikommisse und
der landwirthschaftlichen Erbgüter im zweiten Theile, die übrigen oben
genannten Materien aber im dritten Theile untergebracht hatte.
Die sämmtlichen Materien dieser Abtheilung sind theils für ganz
Bayern, theils für die Regierungsbezirke diesseits des Rheins einheit-
lich durch bayerische Gesetze geregelt, die in verschiedene Perioden der
staatsrechtlichen und wirthschaftlichen Entwickelung Bayerns fallen.
So gehören der ersten Periode des Königreichs an das Edikt
über die Lehensverhältnisse vom 7. Juli 1808 und die Umgestaltung
des Familienfideikommißrechtes durch das Edikt vom 28. Juli 1808, der
Zeit der Verfassungsrevision das Fideikommißedikt vom 26. Mai 1818.
Als Niederschlag der Bewegung des Jahres 1848 erweisen-Lch die Ge-
setze vom 4. Juni 1848 über die Ablösung des Lehenvervandes und
die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden in den
Regierungsbezirken diesseits des Rheins. Eine umfaffende Neuregelung
des privaten und öffentlichen Wasserrechts brachten die Gesetze vom
28. Mai 1852. In die gleiche Periode der Förderung wirthschaftlicher
Interessen fällt das fast ganz wirkungslos gebliebene Gesetz über die
landwirthschaftlichen Erbgüter vom 22. Februar 1855. Die Neubegrün-

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