Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

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Einzelne Rechtsfälle.

heit, sei es rücksichtlich einzelner Rechnungsfaktoren, zum Gegenstand.
Der Streitwerth, auf den sich die Beweisaufnahme bezog, ist daher
richtig mit 32 160 M. berechnet. Unter Heranziehung des § 10 der
Gebührenordnung für Rechtsanwälte und des § 12 Abs. 1 des Ge-
richtskostenges. folgt hieraus aber unmittelbar, daß die Beweisgebühr
nach dem eben bezeichneten Werthobjekt abgemessen werden muß.
Die Frage kann nur sein, ob hinsichtlich der Gebühr für die weitere
Verhandlung das Gleiche gilt. Diese Frage ist zu bejahen.
Nach $ 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhöht sich
die dem Rechtsanwälte zustehende Verhandlungsgebühr um fünf
Zehntheile, insoweit sich die Vertretung auf die dem Beweisaufnahme-
verfahren nachfolgende kontradiktorische mündliche Verhandlung erstreckt
hat. Wird dieser Rechtssatz ausschließlich nach seinem Wortlaut und
nicht im Zusammenhänge des ganzen Gesetzes verstanden, so könnte
man sich zu der Annahme veranlaßt finden, daß die besondere Ge-
bühr des § 17 allemal in einer rein rechnungsinäßigen Erhöhung
der dem Rechtsanwalt für die Verhandlung des Rechtsstreits übrigens
zukommenden Gebühr bestehen solle. Es liegt aber am Tage, daß
diese Auffassung nicht zutreffend sein kann. Sie würde mit dem
wirklichen Willen des Gesetzes in Widerspruch gerathen, sobald über
einen ohne Weiteres zur Entscheidung reifen Theil des Streitstoffs
durch Theilurtheil entschieden ist und nur rücksrchtlich des übrig ge-
bliebenen Theiles ein Beweisaufnahmeversahreu stattgesunden hat.
Es ist nicht streitig und kann nach den grundlegenden Bestimmungen
des Gesetzes nicht streitig sein, daß in solchen Fällen nicht die dem
Rechtsanwalt zustehende, nach dem ganzen Proze! gegenständ ermittelte
Verhandlungsgebühr um die Hälfte erhöht wird, sondern neben dieser
Gebühr nur fünf Zehntheile einer Gebühr in Frage kommen, die
er außerdem zürn ganzen Betrage erhallen hätte, wenn das ur-
sprüngliche Streitobjekt mit dessen in das Beweisaufnahmeverfahren
gelangten Theile zusammenfiele. Das Gesetz hat den Normalsall vor
Augen, daß die Beweisaufnahme den ganzen Streitwerth ergreift,
und sich ihm im Ausdrucke angepaßt. Seine Regel gilt aber selbst-
verständlich und nach der Natur der Sache nur in der Beschränkung,
die ihr durch andere, sie kreuzende Rechtsregeln auferlegt wird. Und
die Einleitung des Bedingungssatzes mit „insoweit" deutet auch an,
in welcher Richtung solche Beschränkung gelegen ist. Nicht „wenn"
eine weitere Verhandlung statlsinden mußte, sondern in dem Um-
fange, in dem sie stattfinden mußte, soll eine weitere Gebühr be-

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